Unternehmen

Information

Nach Zugang der Baugenehmigung erteilt der Bauherr den beteiligten Unternehmen den Auftrag zur Bauausführung. Auch in dieser Phase der Realisierung sind zahlreiche Auflagen des Gesetzgebers zu beachten, vor allem die Bestimmungen der Bauüberwachung durch die Aufsichtsbehörden. Bauunternehmer und Bauleiter übernehmen dabei wichtige Pflichten.

1. Wer ist Unternehmer?

Der Begriff "Unternehmer" steht für alle Gewerbetreibende, die an der Umsetzung eines Bauvorhabens beteiligt sind. In aller Regel handelt es sich dabei gleich um eine Vielzahl von Unternehmen mit besonderen Aufgaben (zum Beispiel Bodenaushub, Rohbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten usw.). Entsprechend einer in allen Staaten der Europäischen Union (EU) gültigen Definition zählen zum Baugewerbe folgende Teilbereiche:

- Vorbereitende Baustellenarbeiten,

- Hoch- und Tiefbau,

- Bauinstallation,

- sonstiges (Aus) Baugewerbe,

- Vermietung von Baumaschinen und

- geräten einschließlich Bedienungspersonal.

2. Die Pflichten des Unternehmers

Übernimmt der Unternehmer vom Bauherrn ganz oder in Teilbereichen den Auftrag zur Bauausführung, so trägt er von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für eine den genehmigten Bauvorlagen und den technischen Baubestimmungen entsprechende Ausführung der Arbeiten,

- die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und arten (sowie den Nachweis dieser Brauchbarkeit),

- die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle,

- die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie,

- den Einsatz geeigneter Fachunternehmen, falls dem eigentlichen Auftragnehmer die Erfahrung für bestimmte Arbeiten fehlt.

3. Einsatzformen von Unternehmen

Alleinunternehmer: Er führt alle Arbeiten, die ihm vom Bauherrn übertragen werden, selbst aus. In der Regel übernimmt der Alleinunternehmer aber nur den Auftrag für einen Teilbereich, zum Beispiel für die Erstellung des Rohbaus.

Generalunternehmer: Er übernimmt vom Bauherrn sämtliche Aufträge für die gesamte Bauleistung, lässt diese aber durch Dritte (Subunternehmer) ausführen. Die Subunternehmer stehen mit dem Bauherrn in keinerlei Vertragsverhältnis. Was die Vergütung angeht, so sind sie also von ihrem Generalunternehmer abhängig. Das bedeutet konkret: Geht der Generalunternehmer im Extremfall in Konkurs, können die Subunternehmer normalerweise keine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn geltend machen, es sei denn, dieser hat zum Beispiel in einem bestimmten Umfang Garantieverpflichtungen übernommen.

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE): Form der Zusammenarbeit, ohne die Großprojekte nicht zu bewältigen wären. In der ARGE schließen sich mehrere Bauunternehmen in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) zusammen, um gemeinsam ein größeres Bauvorhaben zu realisieren. Wichtig: In einer ARGE haftet jedes Unternehmen persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft. Eine ARGE wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wieder aufgelöst.

Das Konsortium: Diese Form der Kooperation gleicht der ARGE. Auch dabei handelt es sich um eine BGB Gesellschaft, in der mehrere Unternehmen zusammengeschlossen sind. Die Partner übernehmen jedoch im Gegensatz zur ARGE nur eine ganz spezielle Tätigkeit auf eigene Rechnung. Konsortien sind häufig im Bereich des Anlagenbaues zu finden. Der Totalunternehmer: Er kümmert sich sozusagen um alles. Der Totalunternehmer plant im Auftrag seines Kunden ein Bauwerk, besorgt ggf. ein Grundstück und sorgt für die Finanzierung sowie die Bauausführung.