Barrierefreiheit
Kurzinfo
Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform können Mieter mit berechtigtem Interesse vom Vermieter die Zustimmung zur baulichen Veränderung der Wohnung verlangen, damit die Wohnung behindertengerecht nutzbar wird.
Der Vermieter kann bei berechtigtem Interesse die Zustimmung verweigern. Bei einer Einverständniserklärung seinerseits ist er berechtigt, die Mietsicherheit angepasst zu erhöhen.
Information:
Entsprechend § 554a BGB können alte und behinderte Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind. Der betreffende Mieter muss allerdings ein berechtigtes Interesse an den baulichen Veränderungen haben. Außerdem ist auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich, da es sich um Eingriffe in die bauliche Substanz handelt.
Beachte:
Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes überwiegt.
Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der anderen Mieter im Hause, da die ebenfalls durch die Baumaßnahme tangiert sein können, etwa bei Einbau eines Aufzuges.
Streitfragen werden auch hier vor Gericht entschieden werden müssen.
Einen Vorteil hat allerdings die Regelung:
Sofern der Vermieter der Umbaumaßnahme zustimmen muss, kann er eine zusätzliche Mietsicherheit vom Mieter verlangen. Die Höhe dieser Sicherheit ist allerdings auf die voraussichtlichen Kosten des Rückbaus begrenzt (§ 554a Abs. 2 BGB).