Verwaltungskosten
Verwaltungskosten sind die erforderlichen Ausgaben der zur Verwaltung der Immobilie und des Zubehörs erforderlichen Arbeitskräfte und der Einrichtungen.
Im frei finanzierten Wohnungsbau und bei Altbauwohnungen sind Verwaltungskosten ebenso wie Instandhaltungskosten, Instandhaltungsrücklage und Bankgebühren, nicht auf den Mieter umlegbar. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung unwirksam.
Vom Mieter auf Grund vertraglicher Vereinbarung gezahlte Beträge können als ungerechtfertigte Bereicherung vom Vermieter zurückgefordert werden (Urteil des LG Hildesheim, WuM 1987, S. 50).
Hinsichtlich der Instandhaltung kann bei Berechnung der Kostenmiete in der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Pauschale für die Instandhaltung der Immobilie, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, angesetzt werden. Zulässig ist es einen vom Mieter zu zahlenden festen Betrag für die Verwaltungskosten zu vereinbaren.
Das LG Braunschweig (WuM 1986, S. 50) hat jedoch entschieden, dass eine Formularvertragsklausel des Inhalts, dass der Mieter neben der Grundmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen einen monatlichen Festbetrag für die Verwaltung zu zahlen hat, unwirksam ist. Eine solche Klausel sollte daher als Individualvereinbarung in den Vertrag aufgenommen werden (Urteil des LG Bonn, WuM 1988, S. 398) oder die Verwaltungskosten sollten in die Grundmiete mit einbezogen werden.
Eine Erhöhung ist nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Bei Mietwohnungen kann der Vermieter maximal 230 EUR Verwaltungskosten pro Wohnung im Jahr erheben; für Garagen und sonstige Einstellplätze maximal 30 EUR jährlich ( § 26 Abs. 1 BV2 ). Bei Sozialwohnungen können die Verwaltungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.