Übergabe der Wohnung
Wird ein Mietverhältnis gekündigt, verpflichtet sich der Mieter, die geräumte Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand rechtzeitig an den Vermieter zu übergeben. "Rechtzeitig" bedeutet konkret: Spätestens am Tag nach Ablauf der Kündigungs- bzw. Räumungsfrist. Die Wohnung gilt als übergeben, wenn der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel aushändigt. Geschieht dies erst zu einem späteren Zeitpunkt, hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung (AG Bamberg 06.06.1973 - 2 C 1165/72; "Wohnwirtschaft und Mietrecht", Köln, 75, 190).
1. Übergabeprotokolle nicht vorschnell unterschreiben
Nicht immer endet ein Mietverhältnis so harmonisch, wie sich das normalerweise beide Parteien wünschen. Mal stellt der Vermieter erst Wochen nach dem Auszug erhebliche Schäden fest, die den Wohnungszustand verschlechtern, mal wird der Mieter wegen angeblicher Mängelansprüche nachträglich zur Kasse gebeten. Um solche unangenehmen Überraschungen zu vermeiden, ist die Ausfertigung eines Übergabeprotokolls grundsätzlich zu empfehlen. Darin bescheinigt der Vermieter seinem Ex-Mieter, die Wohnung in einwandfreiem Zustand übergeben zu haben. Oder aber beide Parteien verständigen sich auf Ersatzansprüche, die vom Mieter zu leisten sind, um nachgewiesene Schäden zu beheben. Praxistipp: Der Vermieter sollte ein Übergabeprotokoll nicht vorschnell unterschreiben. Erst nach einer gründlichen Inspektion - eventuell im Beisein eines unbeteiligten Zeugen - kann der Mieter aus seinen Verpflichtungen entlassen werden. Auch wenn ein solches Verhalten beim Mieter zunächst auf Unverständnis stoßen mag, letztlich schützen sich beide Parteien vor späterem Ärger. Achtung: Bescheinigt der Vermieter die ordnungsgemäße Übergabe und zahlt er die gestellte Kaution aus, bestehen keine Ansprüche mehr gegenüber dem ehemaligen Mieter.
2. Auf Fristen achten
Auch wenn die Vertragsparteien auf ein förmliches Übergabeprotokoll verzichteten, verjähren sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Wohnungszustandes generell sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung.