Mietvorauszahlung
Unter der Mietvorauszahlung versteht man, dass der Mieter den gesamten Mietzins für die Zeit der vereinbarten Mietüberlassung im Voraus entrichtet.
Im Gegensatz zum Mieterdarlehn kann der Vermieter grundsätzlich über den vorausgezahlten Betrag frei verfügen.
Die Zulässigkeit ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, jedoch ergibt sich dies aus der Vorschrift des § 547 BGB , der bestimmt, wie eine vorausbezahlte Miete bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuerstatten ist.
Zum Beispiel:
Der Mieter hat ein Haus für den Zeitraum von 5 Jahren gemietet. Er hat den gesamten Mietzins im Voraus gezahlt. Nach 3 Jahren einigen sich Vermieter und Mieter darauf, dass das Mietverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird.
Der Mieter hat nunmehr einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch für die bereits im Voraus bezahlte Miete von noch 2 Jahren.
Zu beachten ist, dass die Vorschrift des § 547 BGB durch Parteivereinbarung abdingbar ist, d. h. ein etwaiger Rückerstattungsanspruch überzahlter Miete kann ausgeschlossen werden.
Zu beachten:
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum kann die Vorschrift des § 547 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.
Es ist daher eine möglicherweise getroffene Vereinbarung, bei vorzeitigem Vertragsende keine Miete zu erstatten, wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nichtig. Der Vermieter könnte sich darauf nicht berufen.