Mieterhöhung/Betriebskosten
Wie bereits zur Mietstruktur ausgeführt, können die Parteien des Mietvertrags Netto-, Brutto- oder Teilinklusivmieten vereinbaren. Bei der Bruttomiete sind die Betriebskosten insgesamt als Pauschale im Mietzins mit enthalten. Eine Abrechnung hierüber erfolgt nicht.
Bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird und die Möglichkeit zur Erhöhung der Betriebskostenpauschale im Mietvertrag vereinbart wurde ( § 560 Abs. 1 BGB ).
Sofern sich die Betriebskosten ermäßigen, muss nach § 560 Absatz 3 BGB eine entsprechende Herabsetzung erfolgen.
Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:
Die Möglichkeit der Erhöhung der Miete bei Bruttomieten oder Teilinklusivmieten auf Grund veränderter Betriebskosten, wie es § 4 Absatz 2 MietHöReglG vorsah, ist weggefallen.
Formulierungsvorschlag:
Der Mieter zahlt eine Miete von insgesamt (...) EUR. Hierin enthalten sind auch die Betriebskosten in Höhe von (...) EUR. Die Betriebskosten werden pauschal der Grundmiete in Höhe von (...) zugerechnet, was bedeutet, dass der Vermieter hierüber keine Abrechnung erteilen muss.
Die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ergeben sich aus der Betriebskostenverordnung.
Erhöhen oder ermäßigen sich die in der Miete enthaltenen Betriebskosten, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine Anpassung der Betriebskostenpauschale nach § 560 BGB zu verlangen.
Der geänderte Betriebskostenanteil wirkt auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern eine der Vertragsparteien die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Änderung abgibt. Ansonsten wirkt die Änderung auf den Zeitpunkt der geänderten Betriebskosten zurück.