Miete

Durch den Abschluss eines Mietvertrages wird der Mieter gem. § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Die Entrichtung der Miete ist die Hauptleistungspflicht des Mieters. Der Mietzins ist die Gegenleistung, die der Mieter für die Überlassung der Mietsache erbringt. Die Miete muss nicht notwendiger Weise in Geld erbracht werden. Je nach Vereinbarung kann die Miete zum Beispiel auch durch die Erbringung von Dienstleistungen entrichtet werden.
Zusätzlich zu der so genannten Grundmiete hat der Mieter an den Vermieter in der Regel Neben- und Betriebskosten zu zahlen. Beachtet werden sollte aber die genaue Formulierung im Mietvertrag: Enthält der Mietvertrag die Vereinbarung eines pauschalen Mietzinses, werden dadurch alle Leistungen des Vermieters abgegolten.

Die Miete ist vom Beginn des Mietverhältnisses an zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Sache erst später in Besitz nimmt, der Vermieter dem Mieter die Mietsache aber zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hatte.
Die Fälligkeit der Miete ist gesetzlich geregelt. § 556b Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Miete für Wohnraum zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des einzelnen Zeitabschnittes zu entrichten ist, nach dem sie bemessen wird.
Hinsichtlich des Mietzinses für Grundstücke sieht § 579 BGB die Zahlung nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte vor, für den die Miete bemessen ist. Ist für ein Grundstück kein kürzerer Zeitraum bemessen, so ist die Miete jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
Die sich daraus ergebende Vorleistungspflicht des Vermieters ist jedoch abdingbar. Das heißt, die Parteien können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter den Mietzins im Voraus entrichten muss.

Achtung:
Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, kann der Vermieter Verzugszinsen und Schadensersatz verlangen. Erheblich Zahlungsrückstände können gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters sein.
Die Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses entfällt mit Beendigung des Mietverhältnisses. Zieht der Mieter bereits vor Vertragsende aus, berührt dies seine Zahlungsverpflichtung in der Regel jedoch nicht.