Gebrauchsrecht des Mieters
1. Allgemeines
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren ( § 535 BGB ). Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Sache herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten ( § 538 BGB ). Eine weitere zentrale Norm im Mietrecht ist ebenfalls in § 535 BGB zu finden, wonach der Vermieter verpflichtet ist, die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassenen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, in welchen Zustand sich die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Überlassung bzw. des Mietvertragsschlusses befunden hat. Grundsätzlich ist dieser Zustand dann verbindlich, sodass der Mieter dann trotz gebrauchseinschränkender Mängel keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, sofern er nicht die Mietsache unter Vorbehalt angenommen hat ( § 536b BGB ).
Wenn der Mieter die ihm vermietete Sache vertragswidrig behandelt, so steht dem Vermieter nach § 541 BGB ein Unterlassungsanspruch zu, bei fortgesetztem vertragswidrigen Gebrauch sogar das Recht der fristlosen Kündigung.
Diese Gesetzeslage wird durch den geschlossenen Mietvertrag der Parteien konkretisiert. Im Mietvertrag können Grenzen des Gebrauchs aufgezeigt sein, etwa dass die überlassene Wohnung nicht ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf.
Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört insbesondere:
Musizieren in der Wohnung (sofern Ruhezeiten und Lautstärke beachtet werden)
Aufnahme des Lebenspartners
Empfang von Besuch
Auflegen von Teppichboden
Anbringen von Dübeln
Halten von Kleintieren
Tragen von Pfennigabsetzen
Anbringen von Einrichtungsgegenständen, sofern hiervon nicht die bauliche Substanz beschädigt wird.
Soweit die Mietsache hierdurch abgenutzt wird, hat der Vermieter keinerlei Entschädigungsansprüche gegen den Mieter. Im Falle des schuldhaften vertragswidrigen Gebrauchs haftet der Mieter allerdings wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz.