Aufhebung des Mietvertrags
1. Allgemeines
Mietverträge können nicht nur durch Kündigungen (ordentliche bzw. fristgerechte oder außerordentliche bzw. fristlose Kündigung) beendet werden, sondern auch einvernehmlich. Dies kann sich dann anbieten, wenn beispielsweise der Mieter ein dringendes Bedürfnis hat, sofort aus dem Mietvertrag auszusteigen und der Vermieter Gelegenheit hat, das Mietobjekt entweder sofort oder kurzfristig weiterzuvermieten; etwa dann, wenn auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung ein Nachmieter gestellt werden kann oder auf Grund einer gesonderten Absprache ein Nachmieter vom Vermieter akzeptiert wird.
2. Form
Der Aufhebungsvertrag bedarf keiner besonderen Form, auch wenn der aufzuhebende Mietvertrag schriftlich geschlossen worden ist. Es genügt grundsätzlich auch eine mündliche Absprache.
Vorsicht:
Viele Verträge enthalten die Klausel, dass Änderungen des Vertrages nur schriftlich möglich seien (die sog. Schriftformklausel). Dann ist selbstverständlich auch der Aufhebungsvertrag an die Schriftform gebunden.
Tipp:
Aus Gründen der Rechtssicherheit und späteren Darlegungs- und Beweislast sollte die Beendigung des Mietverhältnisses, die abweichend von den mietvertraglichen Kündigungsfristen mittels eines Mietaufhebungsvertrages einvernehmlich geregelt wird, schriftlich erfolgen.