Antenne im Mietrecht

1. Recht des Mieters auf Empfang

Jeder Mieter hat ganz grundsätzlich das Recht, in seiner Wohnung so weit wie möglich störungsfrei Rundfunk und Fernsehen zu empfangen (§ 535 Abs.1 S.2 BGB).

Fehlt eine Gemeinschaftsantenne, so ist der Mieter berechtigt, eine eigene Außenantenne anzubringen (BayObLG, RE v. 19.01.1981, Allg. reg. 103/80). Das gilt auch bei anders lautendem Mietvertrag (LG Hamburg, ZMR 65, 188).

Zwar muss die Absicht, eine Antenne anzubringen dem Vermieter angezeigt werden, dieser muss jedoch in jedem Falle zustimmen. Weiterhin kann der Vermieter verfügen, dass die Installation durch einen Fachbetrieb/Fachmann erfolgt. Auch der Ort der Anbringung kann vom Vermieter bestimmt werden. Sämtliche anfallenden Kosten für Installation, Wartung und Reparatur sind dabei vom Mieter zu tragen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss die Antenne vom Mieter auf dessen Kosten wieder entfernt werden.

Existiert jedoch bereits eine Gemeinschaftsantenne und der Mieter plant die Installation einer Zusatzantenne, gilt es, die jeweiligen Interessen der Vertragspartner abzuwägen (Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit und Eigentumsrecht des Vermieters). Grundsätzlich bedarf in diesem Fall die Installation einer eigenen Antenne der Zustimmung des Vermieters. Nur bei Vorliegen von triftigen, sachbezogenen Gründen kann der Vermieter seine Zustimmung versagen (BverfG, WuM 1991, 573 = ZMR 1992, 15).

Da die beiden genannten Grundrechte von Mieter und Vermieter gleichen Stellenwert haben, muss unter deren Berücksichtigung eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Kommt es zum Streit, muss im Einzelfall durch das Gericht entschieden werden, welches der beiden Rechte vorrangig zu behandeln ist.

2. Reparatur- und Instandhaltungskosten sind Vermietersache

Reparaturkosten für die Gemeinschaftsantenne sind vom Vermieter zu tragen und können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Auch beim Austausch einer defekten Antenne gegen eine neue hat der Vermieter die anfallenden Kosten zu übernehmen. Lediglich die laufenden Betriebskosten einer Gemeinschaftsantenne sind umlagefähig (§ 556 BGB), sofern eine vertragliche Vereinbarung hierzu vorliegt.

Vertragswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Mieter ohne die Einwilligung des Vermieters eine Antenne installiert hat. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich, wenn festgestellt werden kann, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Installation nicht hätte erteilen müssen.

Sind sich die Vertragspartner über die Anbringung einer Antenne einig, nicht aber über dessen Anbringungsort, kann dieser grundsätzlich vom Vermieter bestimmt werden.

Praxis:
Einen Vertragsentwurf für die Errichtung und Benutzung einer Einzelantenne finden Sie im Stichwort Antennenvertrag.