Abwesenheit des Mieters
1- Gebrauchsrecht und Gebrauchspflicht
2- Obhutsverpflichtung
3- Ersatzvornahme des Vermieters (Geschäftsführung ohne Auftrag)
4- Schlüsselabgabe
1. Gebrauchsrecht und Gebrauchspflicht
Die längerfristige Abwesenheit des Mieters (Urlaub, Kur, Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt) verstößt nicht gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag, da grundsätzlich ein Gebrauchsrecht, nicht aber eine Gebrauchspflicht auf Seiten des Mieters besteht.
Der Mieter hat jedoch darauf zu achten, dass in seiner Abwesenheit seine mietvertraglichen Pflichten (z.B. Treppenhausreinigung, Schneebeseitigung) erfüllt werden. Ausnahmen hiervon gelten lediglich für funktionsgebundene Werkwohnungen, wie etwa eine Hausmeisterwohnung.
2. Obhutsverpflichtung
Zur Erfüllung seiner Obhutspflicht ist es ausreichend, die entsprechenden Aufgaben einem Dritten zu übertragen. Auch die vorübergehende Unterbringung einer Person ist gestattet und bedarf keiner Erlaubnis von Seiten des Vermieters, da es sich hierbei nicht um eine Untervermietung handelt. Etwas Anderes ergibt sich bei einem Wohnungstausch als Ferienwohnung - in diesem Fall ist ein ausdrückliches Einverständnis des Vermieters notwendig.
3. Ersatzvornahme des Vermieters (Geschäftsführung o. Auftrag)
Kommt der Mieter seiner Obhutspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, eine dritte Person (z.B. an einen weiteren Mieter) mit den notwendigen Arbeiten zu beauftragen und für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu verlangen (§§ 677, 683, 670 BGB). Zusätzlich ist der Mieter verpflichtet, einen Wohnungsschlüssel bei einer Person zu hinterlegen und den Vermieter über dessen Verbleib zu informieren. Auf diese Weise ist ein Zutritt zur Wohnung in Notfällen gewährleistet.
Zu beachten:
Zur Abwendung möglicher Schäden an der Mietsache kann es erforderlich sein, mehrmals täglich eine Überprüfung vorzunehmen. Ein solcher Fall ergibt sich etwa bei sehr großer Kälte (AG Hersbruck, WM 86, 307). Bei einer Abwesenheit im Winter kann der Mieter verpflichtet sein, eine Wasserleitung durch entsprechende Vorkehrungen bzw. Kontrollen so zu schützen, dass keinerlei Schäden für die Mitmieter entstehen.
Tipp:
Denken Sie bei längerer Abwesenheit auch an die Abbestellung von Waren, wie z.B. Brötchen, Zeitung, Milch! Damit vermeiden Sie die vertragswidrige Lagerung solcher Gegenstände und eine damit verbundene Störung oder Gefährdung der Mitmieter (AG Weimar, ZMR 69, 291).
4. Schlüsselabgabe
Hat der Mieter den Wohnungsschlüssel dem Hausmeister, dem Vermieter oder einem Mitmieter überlassen, so muss er diesen auch benutzen. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, lange Fahrwege auf sich zu nehmen, um z.B. den Schlüssel bei einem entfernt wohnenden Verwandten/Freund zu besorgen. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Wohnungstür entweder selbst zu öffnen oder aber einen Schlosser mit der Öffnung der Tür zu beauftragen. Dabei entstehende Aufwendungen kann er sich vom Mieter ersetzen lassen (gemäß § 677, 683 BGB).