Party

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Möchte man den Einzug in die neue Wohnung mit Freunden feiern, wird die noch junge nachbarliche Beziehung oft schnell auf eine erste ernste Probe gestellt:

Schließlich zieht man nur einmal neu in eine Wohnung ein. Grund genug, dies mit vielen Freunden zu begießen - und das nicht zu knapp! Schnell kommt Stimmung auf: die Party-Gäste unterhalten sich angeregt (und nicht gerade leise), bald wird die Musik laut gestellt und die Ersten fangen an zu tanzen. Die Fenster werden geöffnet; schließlich wird es schnell warm und auch der Zigarettenrauch muss abziehen.

Sicherlich wird der ein oder andere Nachbar dafür Verständnis haben und, da er vielleicht selbst gerne ab und zu ein paar Leute zu sich einlädt, ein Auge zudrücken. Zweifelhaft wird das Party-Vergnügen aber dann, wenn es übertrieben und - vor allem zeitlich - zu sehr ausgedehnt wird. Hier stellt sich schnell die Frage, was rechtlich erlaubt ist.

1. Einmal im Monat ist lautes Feiern erlaubt - Irrtum!

Viele vertreten die Auffassung, einmal im Jahr oder sogar einmal im Monat dürfe man so laut und so lange feiern, wie man wolle. Ein derartiges Recht besteht jedoch nicht!

Vielmehr hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich festgestellt, dass es eine rechtliche Grundlage für diese Auffassung nicht gibt. Selbst das aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes resultierende Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit gewähre ein derartiges Recht nicht, sondern stehe unter dem "Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung."

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht die Beanstandung eines amtsgerichtlichen Urteils zurückgewiesen. Dieses hatte den in einer Wohnung des Hauses wohnenden Eigentümer eines 4-Familienhauses zu einer Geldbuße in Höhe von 200 DM verurteilt, weil in seiner Wohnung - bei geöffneter Balkon- und Fenstertür - eine Geburtstagsparty veranstaltet wurde, wegen deren Lärm die Nachbarn trotz ihrerseits geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnten oder sogar aus dem Schlaf geweckt wurden. Die deswegen gerufenen Polizeibeamten forderten ihn nach 22.00 Uhr und dann nochmals um 1.30 Uhr auf, den eingeschalteten Kassettenrecorder leiser zu stellen und die Nachtruhe einzuhalten. Der so ermahnte Wohnungseigentümer zeigte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass es ihm zustehe, "einmal im Monat auch nach 22.00 Uhr lautstark feiern zu dürfen" uneinsichtig (Beschluss des OLG Düsseldorf, 15.01.1990 - 5 Ss 475/89 - (OWi) 197/89 I; WM 90, 116, 117)

2. Feiern im üblichen Umfang als Ausdruck von Geselligkeit

Dagegen hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass "Haus - Gartenfeste in üblichem Umfang (...) in einem Wohngebiet als Ausdruck üblicher Geselligkeit vom Nachbarn hinzunehmen" sind.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Der Nachbar der auf dem angrenzenden Grundstück zusammen mit 24 Gästen feiernden Beklagten fühlte sich durch deren Lachen und lautes Reden gestört, obwohl sich die Gesellschaft nach 22.00 Uhr in den Keller der Beklagten zurückgezogen hatte. Weder hatten sich außer dem Kläger andere Nachbarn beeinträchtigt gefühlt, noch konnten die herbeigerufenen Polizeibeamten "eigene Wahrnehmungen zu dem vom Kläger behaupteten Lärm machen" (Urteil des LG Frankfurt