Kinder

Ein häufiges Problem im Zusammenleben mehrerer Mietparteien sind Kinder. Kinder weinen, lachen, schreien, laufen und spielen! Da dies nicht immer leise und geordnet abgeht, kommt es deswegen häufig zum Streit. Generell gilt es festzustellen, dass Kinder - mit samt ihren kindlichen Eigenschaften - auch in Mietshäusern mit Rechten ausgestattete Gesellschaftsmitglieder sind. Daher gilt auch beim Zusammenleben mehrerer Mietparteien, dass den Besonderheiten kindlichen Verhaltens Rechnung zu tragen ist.

zum Beispiel

Vor diesem Hintergrund hat etwa das Amtsgericht Kassel die Unterlassungsklage einer Mieterin gegen das in der Wohnung unter ihr wohnende Ehepaar mit drei Kindern abgewiesen. In dem Verfahren hatte sich die Mieterin gegen verschiedene Formen der letztlich von den Kindern ausgehenden Lärmbelästigung gewandt. Ausgehend von der Tatsache, dass die Klägerin in einem "offensichtlich schlecht isolierten Haus mit mehreren Mietparteien wohnt", hat das Gericht entschieden, dass "eine gewisse Lärmbelästigung von ihr durch den Einzug in ein solches Haus in Kauf genommen werden" müsse. So seinen Geräusche durch das Öffnen und Schließen von Zimmertüren, weil etwa die Mutter ihre wach werdenden Kinder betreuen wolle, tags wie nachts hinzunehmen.

Ebenso sei das Öffnen und Schließen der Etagentür durch den 6-jährigen Sohn der Eheleute, wenn dieser zum Spielen nach draußen gehe oder davon zurückkomme hinzunehmen, selbst wenn dies mehrfach am Tag geschehe.

Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn der erst am Wochenende nach Hause kommende Vater der Kinder, "laut von (diesen) begrüßt wird, (und) eine gewisse Zeit mit den Kindern herumgetobt wird" (Urteil des AG Kassel 23.04.1991 - 872 C 855/91; WM 1991, 558, 559).