Hausrecht
Das Hausrecht besagt, dass der Eigentümer eines Hauses oder eines Grundstückes grundsätzlich befugt ist, anderen den Zutritt dazu zu verwehren, solange dem nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Verweigert der Eigentümer anderen den Zutritt zu seinem Haus oder Grundstück oder fordert er jemanden zum Verlassen derselben auf, muss er dafür in der Regel keinen Grund angeben.
Allerdings steht dem Eigentümer dieses Recht nicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich der ihm vermieteten Wohnung zu, da der Mieter auf Grund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz der Mieträume hat. Für die vermieteten Räume steht nicht dem Eigentümer sondern dem Mieter das Hausrecht zu. Bezüglich der von ihm gemieteten Räume steht dem Mieter das Hausrecht vielmehr auch gegenüber dem Eigentümer zu.
Betritt der Eigentümer ohne Einverständnis des Mieters den von diesem gemieteten Wohnraum, so kann sich der Eigentümer unter Umständen sogar den Tatbestand eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB erfüllen und auf Antrag sogar strafrechtlich verfolgt werden.