Hausordnung

1. Allgemeines

Durch den Mietvertrag wird dem Mieter das Gebrauchsrecht an der gemieteten Sache, also an der Wohnung, verbindlich eingeräumt. Wie im Einzelnen der Mieter sein Gebrauchsrecht ausüben kann, soll die Hausordnung für alle Mieter verbindlich beschreiben und festlegen.

In den Hausordnungen befinden sich insbesondere Vorschriften über die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, Tierhaltung, über Reinigungs- und Streupflichten und Ruhezeiten.

2. Gültig

Damit die - meist formularmäßig vorformulierte - Hausordnung auch Wirksamkeit gegen den Mietern entfaltet, ist es erforderlich, dass sie in den Mietvertrag mit einbezogen wird.

Entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn in den einzelnen Bestimmungen des Mietvertrages die Hausordnung erwähnt wird oder sie als Anlage dem Mietvertrag beigeheftet wird; im ersten Fall muss allerdings der Mieter die Möglichkeit gehabt haben, Kenntnis von der Hausordnung zu nehmen (OLG Frankfurt a. M., WM 1988, 399).

zu Beachten:

Die nachträgliche Bekanntgabe der Hausordnung nach Vertragsschluss führt nicht zur Einbeziehung in den Vertrag, sodass diese dann keine Bindungswirkung für den Mieter hat (OLG Frankfurt a. M., a.a.O.).

3. Rechtsprechungsübersicht

Gegenstände, Kinderwagen: Ein Abstellverbot im Hausflur ist unwirksam (AG Hagen, WM 84, 80)

Ein nächtliches Badeverbot kann durch AGB (somit auch durch die Hausordnung) nicht untersagt werden (LG Köln 17.04.1997- 1 S 304/96, WM 1997, 323).

Die Abwälzung von Reinigungspflichten ist zulässig, auch wenn weitere Mietmieter nicht vorhanden sind (LG Bonn, WM 1990, 203).

Eine Klausel, wonach Musizieren höchstens 4 Stunden am Tag erlaubt ist, und dies auch nur in der Zeit von 09.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 22.00 Uhr, ist wirksam (OLG München, WM 1992, 238).