Grillen

Es ist Wochenende, Sonnenschein und Feierabend! Kurz gesagt: Zeit zu grillen! Doch wie es das Schicksal so will - kaum hat man die Kohle zum Glühen gebracht, hat man auch schon den Unmut des Nachbarn auf sich gezogen, der sich erbost gegen diese Untat zur Wehr setzt.

Statt des erhofften Genusses für Gaumen und Magen muss sich der "Grillherr" jetzt mit den Beschimpfungen des Nachbarn auseinander setzen.

Umgekehrt kann es natürlich aber auch für den Nachbarn ärgerlich sein, wenn Geruch und Qualm eines Holzkohlegrills derart in seine Wohnung eindringen, dass er sich nur noch tastend und von Hustenanfällen geschüttelt fortbewegen kann.

1. Konzentrierte Geruchsemissionen

Insoweit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass das "Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien (nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG) untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können." Das Grillen im Freien, so das Oberlandesgericht, werde durch diese Vorschrift jedenfalls dann erfasst, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen (...) konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen (Beschluss des OLG Düsseldorf 26.05.1995, 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I; WM 96, 56).

2. Zulässigkeit des Grillens bei vorheriger Ankündigung

Dagegen hat das Amtsgericht Bonn entschieden, dass "Mieter in Mehrfamilienhäusern (...) in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen (dürfen), wenn sie Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher informiert haben."

Der "zur Entscheidung berufene Richter (verkenne dabei) nicht, dass die mit dem sommerlichen Grillen unter Verwendung von Holzkohle u.ä. einhergehende Belästigung durch Rauchgasentwicklung, Fett- und Bratendünste, insbesondere dann, wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlägt und in der Folge dessen eine nicht ohne Schwierigkeiten wegzulüftende Geruchsbelästigung auftritt, durchaus sehr lästig sein kann. Andererseits (sei) nicht zu verkennen, dass das Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt (sei) und auch dem in einer Großstadt, noch dazu in womöglich hochverdichtetem Wohngebiet wohnenden Menschen nicht gänzlich untersagt werden (könne), Art. 2 GG. Dies (gelte) auch dann, wenn die mit dem Grillen im Freien einhergehende Rauch- und Geruchsentwicklung im Einzelfall unvermeidlich auch zu Belästigungen von Mitmietern /Anrainern führe. Das (...) Gebot der Rücksichtnahme im Mehrfamilienhaus (sei) keine Einbahnstraße, sondern gelte wechselseitig." (Urteil des AG Bonn 29.04.1997 - 6 C 545/96; WM 1997, 325, 326)