Garage

In Zeiten des Parkplatzmangels können sich diejenigen glücklich schätzen, die ihr Auto in einer Garage unterstellen können.

Wird eine Garage vermietet, stellt sich in erster Linie die Frage, ob und in welchem Zusammenhang dieses Mietverhältnis zu einem Mietverhältnis über Wohnraum steht. Von dem Verhältnis zu einem Mietvertrag über Wohnraum sind nämlich die Kündigungsbestimmungen und die Möglichkeiten der Mieterhöhung abhängig.

1. Selbstständiger Garagenmietvertrag

Wurde eine Garage nicht zusammen mit Wohnraum vermietet, so gelten auch die Schutzbestimmungen für Wohnraum nicht. Der Garagenmietvertrag ist selbstständig kündbar (LG Hamburg 05.04.1991 - 311 S 262/90) und für Mieterhöhungen findet das Gesetz zur Regelung der Miethöhe keine Anwendung. Vielmehr müssen Mieterhöhungen im Wege einer Änderungskündigung geltend gemacht werden, wobei dafür eine Begründung nicht erforderlich ist.

2. Garagenvermietung im Zusammenhang mit Wohnraum

Anderes gilt, wenn die Garagenvermietung im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum steht. Handelt es sich um ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage, hat dies zur Folge, dass Garage und Wohnraum nur zusammen kündbar sind. Beachtet werden müssen in dem Fall die Bestimmungen für den Kündigungsschutz bei Wohnraum. Auch eine Mieterhöhung kann nur im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mietverhältnisses über Wohnraum vorgenommen werden. Bis zum 31.08.2001 waren hierzu die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu beachten. Seit dem 01.09.2001 gelten nunmehr die Bestimmungen der §§ 557ff BGB mit der Folge, dass der Vermieter eine Erhöhung der Garagenmiete nur im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Mieterhöhung an sich durchsetzen kann.
Schwierigkeiten kann zuweilen die Abgrenzung des selbstständigen Garagenmietvertrages von der Garagenvermietung im Zusammenhang mit Wohnraum machen.

So kann unter Umständen auch dann ein einheitliches Mietverhältnis bestehen, wenn für den Wohnraum und für die Garage jeweils gesonderte Verträge abgeschlossen wurden oder einer der Verträge mündlich und der andere schriftlich abgeschlossen wurde. Auch dann kann ein Mietverhältnis als einheitlich bewertet werden, wenn der Mieter erst Jahre nach dem Abschluss des Wohnraummietvertrages eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage anmietet.