Briefkästen
Information
Der Vermieter muss für jede Mietpartei seines Hauses einen Briefkasten zur Verfügung stellen und diesen in gebrauchsfähigen Zustand erhalten. Es ist sicherzustellen, dass der Zugang von Postsendungen sicher und unter Wahrung des Briefgeheimnisses erfolgen kann.
Es ist daher nicht möglich, z.B. in einem Zweifamilienhaus den Mieter auf die Mitbenutzung des Briefkastens des Hauseigentümers zu verweisen (a.A. AG München, ZMR 89, 25).
Ist kein separater Briefkasten vorhanden, so ist der Mieter berechtigt, einen solchen außerhalb der Wohnung zu montieren. Den genauen Anbringungsort kann der Vermieter bestimmen.
Verfügt das Gebäude über eine Hausbriefkastenanlage, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Zustellung in einen eigenen Wohnungsbriefkasten (OVG Berlin, ZMR 1972, 141).
Der Mieter ist berechtigt, den Briefkasten mit einem Aufkleber "Keine Werbung" zu versehen (AG München, WuM 1989, 231).
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausführung des Briefkastens. Die Möglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ist ausreichend.