Besuch
Empfängt der Mieter Besuch, dürfte dies in der Regel kein Problem sein. Schwierig kann es werden, wenn der Besuch lange andauert, dem Vermieter von der Person her nicht behagt, sich auffällig oder gar störend verhält.
Der Vermieter darf kein allgemeines Besuchsverbot aussprechen. Der Mieter darf nach eigenem Belieben Besuch empfangen. Er hat das Hausrecht an der Mietwohnung, das sich auch auf die Zugänge zu der Wohnung erstreckt. Deshalb darf der Vermieter dem Besuch des Mieters auch nicht den Zugang zu der Mietwohnung untersagen.
Dem Mieter steht es darüber hinaus auch frei, eine beliebe Anzahl von Besuchern in seinen Mieträumen zu beherbergen; Obergrenze hierzu ist lediglich die Größe der Wohnung und etwaige Auswirkungen auf die Substanz der Wohnung sowie die Dauer des Besuchs und die mögliche Belästigung der Mitmieter. Dies resultiert aus dem Artikel 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert sowie aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt.
Bei Vorliegen besonders schwer wiegender Gründe kann aber ein Hausverbot des Vermieters gegen einen bestimmten Besucher des Mieters zulässig sein kann. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn der Besucher ständig erheblichen Streit oder Ruhestörungen verursacht. Auch eine Nutzung der Wohnung zu strafbaren oder unsittlichen Zwecken wie Prostitution oder Zusammenkünfte verbotener politischer Parteien muss der Vermieter nicht dulden.
Zu beachten:
Gegen "Damen-" oder "Herrenbesuche" kann der Vermieter in der Regel nicht einschreiten. Auch Bestimmungen, die dem Mieter auferlegen, dass Personen anderen Geschlechts ab 22 Uhr die Wohnung zu verlassen haben, sind nichtig. Das gilt auch dann, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt wurde. Hält sich der "Besuch" besonders lange in der Wohnung des Mieters auf, stellte sich dagegen die Frage, ob es sich dabei noch um Besuch oder bereits um eine - eventuell unbefugte - Gebrauchsüberlassung ( Untermiete ) handelt.
Eine formularmäßige Klausel, die Besuch generell untersagt, verstößt gegen § 307 BGB ; auch eine individuelle Vertragsbestimmung, die das Besuchsrecht ausschließen will, ist nach § 138 BGB nichtig.
Abgesehen von der zulässigen Aufnahme Familienangehöriger oder Bediensteter, mit deren Aufnahme der Vermieter nach der Verkehrsanschauung ohne weiteres rechnen muss, richtet sich die Abgrenzung zwischen Besuch und Gebrauchsüberlassung nach der Dauer der Überlassung. Als Richtlinie kann man sich hier an einer Grenze von etwa 6-8 Wochen orientieren. Innerhalb dieser Grenze wird man zunächst davon ausgehen können, dass es sich um Besuch handelt, für dessen Anwesenheit der Mieter das Einverständnis des Vermieters nicht benötigt. Auch unterhalb dieser Grenze kann bereits eine Gebrauchsüberlassung gegeben sein, hier stellt sich dann aber die Beweisfrage, d.h. der Vermieter müsste beweisen, dass es sich um eine genehmigungsbedürftige Gebrauchsüberlassung und nicht lediglich um Besuch handelt. Nach Ablauf dieser Zeit spricht dagegen der Anschein für das Vorliegen einer Gebrauchsüberlassung.