Balkon
Wohnungen mit Balkon sind beliebt. Gerade in Städten sind Gärten und Grünanlagen oft rar. Besonders dort kann sich derjenige glücklich schätzen, der eine Wohnung mit Balkon sein Eigen nennen darf. Doch des einen Freud ist häufig auch des anderen Leid. Immer wieder beschweren sich Nachbarn, die die ständigen Partys des Nebenmannes nicht mehr ertragen oder denen wegen des ewigen Grillgeruchs der Appetit vergeht.
Zu entscheiden ist deshalb vielfach die Frage, welche Rechte der Balkonbesitzer hat und welche Grenzen er zu beachten hat.
Grundsätzlich gilt, dass ein Mieter seinen Balkon beliebig nutzen darf, solange er dadurch nicht die Rechte anderer beeinträchtigt. In der Praxis ist jedoch nicht immer leicht zu überschauen, wann eine derartige Beeinträchtigung vorliegt: Was den einen überhaupt nicht interessiert, bringt den anderen auf die Palme.
Grundsätzlich kann aber z. B. das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon nicht als Beeinträchtigung der Rechte anderer angesehen werden. Auch das gemütliche Kaffeetrinken bei Sonnenschein wird niemand dem Balkonbesitzer verwehren. Bei Partys auf dem Hausanbau muss aber darauf geachtet werden, dass die Mitmieter nicht gestört werden.
Um Unstimmigkeiten von vornherein auszuschließen, wird häufig schon in der Hausordnung festgelegt, was auf dem Balkon zu tun ist und was unterlassen werden muss. Wer einen Mietvertrag ( REC530 Mietvertrag - Wohnung ) mit entsprechender Hausordnung ( MIR400 Hausordnung ) unterschrieben hat, muss sich dann, sollte die Hausordnung nicht einen gravierenden Einschnitt in sein Nutzungsrecht bewirken, an das Gedruckte halten.
Zu beachten:
Als Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages muss der Balkon genauso gereinigt und in Stand gehalten werden wie der Rest der Wohnung. Wenn ein Balkon der Reparatur bedarf, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die notwendigen Arbeiten durchgeführt werden. Er darf nicht etwa den Balkon für unbenutzbar erklären oder Teile davon sperren, um die Reparaturkosten zu sparen.