Anzeigepflicht des Mieters
Mit dem Einzug in eine Wohnung oder ein Haus übernimmt der Mieter eine Obhutspflicht, die sowohl die Wohnung als auch das Gebäude betrifft. Das bedeutet im Klartext: Zeigen sich während der Mietzeit Mängel oder sogar Schäden, so hat der Mieter eine Anzeigepflicht, das heißt, er muss seinen Vermieter unterrichten. Gleiches gilt, wenn akute Gefahren für das Haus drohen, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch oder bei Sturmschäden.
Eine Anzeigepflicht besteht für den Mieter selbst dann, wenn Dritte das Haus oder die Wohnung beschädigen. Kommt also zum Beispiel bei Straßenbauarbeiten die Umzäunung der zum Haus gehörenden Grünfläche zu Schaden, muss der Mieter dies dem abwesenden Vermieter mitteilen.
Der Gesetzgeber schränkt die Anzeigepflicht jedoch ein. Insbesondere dürfe dem Mieter nicht die Funktion eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters zukommen. Er ist demnach zum Beispiel nicht verpflichtet, Haus und Wohnung systematisch auf Mängel oder Schäden zu kontrollieren.
Hat der Mieter einen Mangel oder Schaden angezeigt, geht die Verantwortung auf den Vermieter über. Der Mieter muss somit nicht prüfen, ob die Angelegenheit tatsächlich ordnungsgemäß beseitigt wurde, es sei denn, es treten infolge einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur neue Schäden auf.