Abstellen von Sachen
1. Hausflur
Durch den geschlossenen Mietvertrag ist dem Mieter das Recht zur Nutzung an der Wohnung vertraglich eingeräumt worden. Es ist aber auch selbstverständlich, dass dem Mieter ein beschränktes Nutzungsrecht an den sonstigen Räumen des Hauses zustehen muss, etwa die Mitbenutzung des Hausflures, da andernfalls die Wohnungsnutzung nicht in zumutbarer Weise möglich wäre.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie es rechtlich darum bestellt ist, wenn der Mieter im Rahmen seines eingeschränkten Nutzungsrechts beispielsweise den Hausflur auch dazu benutzt, um dort Sachen von ihm abzustellen. Die Rechtsprechung hat sich dazu wie folgt geäußert:
1.1. Fahrräder
Sofern ausreichend Platz vorhanden ist, insbesondere die anderen Mitmieter nicht durch das Abstellen von Fahrrädern behindert werden, ist es zulässig, Fahrräder im Hausflur abzustellen (AG Reichenbach, WM 1994, 322). Dies trifft allerdings dann nicht zu, wenn der Vermieter einen besonderen Fahrradkeller zur Verfügung gestellt hat.
1.2. Kinderwagen
Ein entsprechendes Nutzungsrecht des Mieters zum Abstellen von Kinderwagen ist denkbar, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, den Wagen mit in die Wohnung zu nehmen, also beispielsweise ein Aufzug nicht vorhanden ist. Dies setzt aber auch voraus, dass die anderen Mitmieter nicht durch das Abstellen behindert werden. Ähnlich wie beim Fahrrad trifft dies nicht zu, wenn der Vermieter einen geeigneten Ersatzraum zur Verfügung stellt (LG Hamburg, WM 1992, 188).
Der Vermieter hat aber einen Entfernungsanspruch, sofern es sich um Kinderwagen von Nichtmietern (Besuch) handelt (LG Hamburg, WM 1992, 188).
1.3. Sonstige Gegenstände
Darüber hinaus ist der Mieter nicht befugt, Gegenstände im Hausflur abzustellen, sofern nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Insbesondere Schränke, Tische, Regale etc. dürfen nicht außerhalb der angemieteten Wohnung aufgestellt werden. Sofern der Mieter - womöglich in Erfüllung seiner vertraglichen Instandhaltungspflicht oder auf Geheiß des Vermieters - die Wohnung komplett renoviert, wird wohl eine Ausnahme zuzulassen sein.
2. Haus- und Wohnungszufahrten
Die obigen Ausführungen gelten im Prinzip auch für Haus- und Hofzufahrten. Grundsätzlich dürfen hier keine Gegenstände abgestellt werden. Dem Mieter ist es hingegen erlaubt, seinen PKW kurzfristig zum Be- und Entladen dort abzustellen (LG Lübeck, WM 1990, 337).