Wohnung

Information

In den Landesbauordnungen sind Mindeststandards festgeschrieben, die eine Wohnung erfüllen muss, um auch aus Sicht des Gesetzgebers als solche zu gelten. Relevant ist der Wohnungsbegriff nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Frage der Abgeschlossenheit, die wiederum die Voraussetzung zur Bildung von Sondereigentum (Eigentumswohnungen) darstellt.

1. Voraussetzungen, die eine Wohnung erfüllen muss

Den Wohnungsbegriff definiert zum Beispiel die Landesbauordnung für Baden- Württemberg in § 35 LBO,BW. Von Details abgesehen, gelten die Bestimmungen für Räume, Wohnungen und besondere Anlagen bundesweit. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer Wohnung ist, dass diese von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sein muss (daher der Begriff Abgeschlossenheit). Erforderlich ist überdies ein eigener abschließbarer Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum aus. Zu einer Wohnung gehört darüber hinaus eine Küche oder Kochnische, wobei diese nicht zwingend über ein Fenster verfügen muss, sofern eine alternative Möglichkeit zur Entlüftung besteht.

Weiter sieht die Landesbauordnung von Baden-Württemberg vor, dass für jede Wohnung ein Abstellraum zur Verfügung stehen muss. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen schreibt das Gesetz schließlich leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen, Flächen zum Wäschetrocknen und leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern vor. Der Abstellplatz der Fahrräder kann dabei auch im Freien liegen, er muss dann aber wettergeschützt sein.