Treppen

Information

1. Die Treppe

Mit einer Treppe kann man die Geschosse eines Gebäudes miteinander verbinden. Sie kann als Fluchttreppe in einem abgeschlossenen Treppenraum oder als repräsentative offene Treppe ausgebildet werden. Ob als massive Treppe aus Stein oder Stahlbeton oder als leichte Treppe aus Holz oder Stahl, sie besteht aus einer Tragkonstruktion, den Trittstufen und einem Treppengeländer bzw. einem Handlauf. Sie kann den Benutzer ein- oder zweiläufig nach oben oder unten führen, über ein Zwischenpodest, abgewinkelt oder aber gewendelt. Sie sollte jedoch immer ein bestimmtes Steigungsverhältnis einhalten, damit man bequem von Stufe zu Stufe steigen kann.

2. Das Steigungsverhältnis

Das Steigungsverhältnis einer Treppe wird durch die Steigungshöhe und die Auftrittstiefe bestimmt. Mit Steigungshöhe ist der vertikale Abstand von einer Stufe zur nächsten gemeint. Diese Steigungshöhe darf im Treppenverlauf auf keinen Fall wechseln. Im Hinblick auf kleine Kinder und ältere Leute ist eine geringe Steigungshöhe vorzuziehen. Die Auftrittstiefe bezeichnet die Breite einer Treppenstufe. Beim Treppenaufstieg werden kleine Auftritte problemlos gemeistert, beim Abstieg können sie allerdings zu Stürzen führen.

Ein bequemes Steigungsverhältnis kann durch folgende Formel erreicht werden: 1 Auftritt + 2 Steigungen = ca. 63. Nach dieser Formel hätte eine Treppe mit einer Stufenbreite von 29 cm und einer Steigungshöhe von 17 cm ein bequemes Steigungsverhältnis (29 + 2 x 17 = 63). Diese Formel ist jedoch schon ca. 300 Jahre alt. Heute ist in Anbetracht der immer größer und länger werdenden Menschheit eine Stufenbreite von 30 - 31 cm günstiger. Das Ergebnis würde damit 65 betragen. Ist eine größere Steigungshöhe von z. B. 19 cm notwendig, würde sich nach der Formel die Auftrittsbreite auf 27 cm reduzieren, um noch ein bequemes Steigungsverhältnis zu erreichen. Eine Steigung über 19 cm ist nur sehr schwer zu bewältigen.

3. Der Untertritt

Schiebt sich der hintere Teil einer Stufe um einige cm unter den vorderen Teil der darüberliegenden Stufe, so nennt man dies den Untertritt. Durch diese Unterschneidung kann die nutzbare Fläche einer Stufe noch vergrößert werden. Man darf sie jedoch nicht zur Auftrittsbreite hinzuzählen. Der Untertritt kann zur Stolperfalle werden und ist zum Beispiel im behindertengerechten Bauen zu vermeiden (barrierefreies Wohnen).

4. Treppengeländer und Handlauf

Erreichbare und gut greifbare Handläufe sind eines der wichtigsten Merkmale sicher begehbarer Treppen. Sie bieten die Möglichkeit, die Beinarbeit durch den Einsatz der Arme zu unterstützen (barrierefreies Wohnen). Ein Handlauf sollte auf beiden Seiten einer Treppe vorhanden sein. Führt er an einer Wand entlang, so kann er an dieser befestigt werden. Dabei ist jedoch ein ausreichender Abstand einzuhalten, um ein Entlangschürfen der Hand an der Wand zu vermeiden. Die Befestigung darf das Entlanggleiten nicht behindern. Die offene Seite einer Treppe muss durch ein Treppengeländer abgesichert werden. Die Gestaltung des Geländers bleibt der individuellen Planung überlassen. Der Handlauf sollte in einer Höhe von ca. 90 cm angebracht werden (bei einer Absturzhöhe von über 12 m ist ein Geländer von 1,10 m Höhe vorgeschrieben; vgl. dazu die jeweiligen Landesbauordnungen).

Man sollte bei der Planung von Treppengeländern auch die Belange kleiner Kinder berücksichtigen. Wenn z. B. die Geländerstäbe nicht weiter als 12 cm auseinanderstehen, können sie in der Regel ihre Köpfe noch nicht hindurchstecken und hängen bleiben. Außerdem ist zu überlegen, ob man zumindest in öffentlichen Gebäuden die Anordnung vertikaler Gitterstäbe vermeidet, um auch hier eine Gefahrenquelle (kletternde Kinder) auszuschalten. Für kleine Kinder haben die normalen Stufen eine Höhe, die bis zu einem Viertel ihrer Körpergröße ausmacht. Gerade sie benötigen also einen Handlauf, um sich hochziehen zu können - können ihn jedoch meistens noch nicht erreichen. In öffentlichen Gebäuden und selbstverständlich in Kindergärten und Schulen sollte deshalb ein zweiter Handlauf in einer Höhe von ca. 40 cm nicht fehlen. Der Handlauf sollte aus einem angenehm zu greifenden Material sein, welches eine geringe Wärmeleitfähigkeit hat, wie z. B. Holz, Leder und einige Kunststoffe. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Form des Handlaufs. Ein Querschnitt als regelmäßiger Kreis oder liegendes Oval hat sich bewährt. Zu vermeiden sind rechteckige Querschnitte.

5. Treppenarten

Eine Treppe kann auf viele verschiedene Arten konstruiert werden. Hierbei stehen jedoch die Nutzung, die Wahl des Materials und die Konstruktion in engem Zusammenhang. Üblicherweise wird eine Treppe von Podest zu Podest gespannt. Hierbei ist auf eine bauliche Trennung zwischen Treppe und übrigem Gebäude zu achten. Bei der offenen Treppe übernehmen dabei zwei Wangen die tragende Funktion und die Stufen werden auf oder zwischen ihnen befestigt. Es ist auch möglich, nur einen mittleren Holm zu verwenden, die Stufen aus einer Wand auskragen zu lassen oder sie an der Decke aufzuhängen. Sie wird üblicherweise aus Holz, Stahl oder einer Kombination dieser beiden Materialien konstruiert. Eine massive Treppe besteht aus einer tragenden Stahlbetonplatte, auf welcher die Stufen mit Verbindungsankern aufgebracht werden. Die massive Treppe findet meistens in Fluchttreppenhäusern Anwendung, da sie den hier geforderten Brandschutzbestimmungen entspricht. Eine besondere Form ist die Wendeltreppe. Bei ihr übernimmt die Treppenspindel, ein stabförmiger Träger in der Mitte, die tragende Funktion. Die Trittstufen kragen aus und wendeln sich um die Spindel. Die Stufen haben die Form eines stark gestreckten Dreiecks. Die erforderliche Auftrittsbreite muss nur im äußeren Drittel der Stufe gegeben sein. Dies macht das Begehen einer Wendeltreppe schwierig (besonders bei Gegenverkehr) und sie als Hauptverkehrsweg ungeeignet.

6. Vorschriften und Bestimmungen

Der Bau von Treppen ist in allen wichtigen Bereichen gesetzlich geregelt (vgl. z. B. § 36 Abs. 1-11 BauO,NW). So wird etwa bestimmt, welches eine notwendige Treppe ist, welche nutzbare Breite sie mindestens haben muss und wie der Handlauf und das Geländer beschaffen sein müssen. Notwendige Treppen dienen im Brandfall als Rettungsweg und unterliegen daher einer Reihe besonderer Anforderungen. Auch das Regelwerk des Deutschen Institutes für Normung e.V., die DIN 18065 "Gebäudetreppen, Hauptmaße" enthält sicherheitsrelevante Vorschriften.

7. Notwendige Treppen Treppenräume

In Nordrhein-Westfalen regelt § 37 BauO,NW, dass man im Brandfall aus jedem Raum eines Gebäudes in einer Entfernung von höchstens 35 m eine ins Freie führende Treppe erreichen können muss. Diese Treppen nennt man notwendige Treppen und sie müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen in einem separaten Treppenraum liegen (§ 37 BauO,NW). So kann es z. B. in einem Bürogebäude eine repräsentative Treppe im Foyer geben, es muss jedoch zusätzlich eine Fluchttreppe in einem abgeschlossenen Treppenhaus vorhanden sein. An die Konstruktionsweise dieser Fluchttreppen und die Ausbildung der Wände dieser Fluchttreppenräume sind etwa in der Landesbauordnung von Nordrheinwestfalen, §§ 36, 37, genaue Anforderungen gestellt. So müssen hier unter anderem alle tragenden Teile eine Feuerwiderstandsklasse F90 haben - das heißt, sie müssen im Brandfall ihre Tragfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten (Brandschutz). Außerdem müssen sie durch Brandschutztüren (Tür) vom übrigen Gebäude getrennt werden und ab einer bestimmten Größe über einen Rauchabzug verfügen. Treppenräume müssen ausreichend belichtet und beleuchtet sein, um zu jeder Zeit eine sichere Nutzung der Treppe zu gewährleisten.