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Information

1. Der ruhende Verkehr

Der Platzbedarf für den ruhenden Verkehr beansprucht immer mehr den öffentlichen Raum. Auch wenn bei Errichtung eines Neubaus eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen möglichst auf dem zu bebauenden Grundstück nachgewiesen werden muss (Stellplatznachweis), so bleiben doch besonders im Innenstadtbereich die Beanspruchungen durch Berufspendler.

Eine Bedarfsrichtzahl für den benötigten Parkraum kann nicht allgemein gültig gegeben werden. Man kann jedoch zum Beispiel von einem Bedarf von ca. 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (WoE) bei Einfamilienhäusern und von ca. 1 Stellplatz je WoE bei Mehrfamilienhäusern ausgehen. Bei Büroräumen wird ein Bedarf von 1 Stellplatz je 80 qm Bürofläche angenommen und bei Theatern, Kinos und Gaststätten je 1 Stellplatz für 6 bis 12 Besucherplätze. Während die angenommenen Bedarfszahlen bei den Wohnhäusern noch annähernd den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, liegen die Zahlen für Büros und Theater weit unter dem zu erwartenden Bedarf. Hier werden die Besucher auf den umliegenden öffentlichen Parkraum ausweichen, was einen störenden Parkplatz-Suchverkehr zur Folge hat.

2. Flächen für Stellplätze

Der Bedarf an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Raum kann nur geschätzt und durch statistische Erhebungen ermittelt werden. Die Bedarfsberechnungen müssen den ein- und ausstrahlenden Verkehr, dessen Verteilung über den Tag, den vorhandenen Parkraum (öffentlich und privat) und dessen Belegung berücksichtigen. Daraus können dann die erforderlichen Flächen für Stellplätze ermittelt werden. Diese können entweder als Parkstreifen innerhalb des Straßenraums oder als Parkplätze auf eigens dafür reservierten Grundstücken liegen. Eine weitere Möglichkeit ist die Errichtung von Hoch- oder Tiefgaragen.

Parkplätze sind nicht überdachte Parkflächen außerhalb des Straßenraums in gleicher Höhe mit der Straße. Die Flächen sind meistens Eigentum der Gemeinden und es werden Parkgebühren durch Parkuhren oder Parkwächter erhoben.

Parkhäuser können sowohl über- als auch unterirdisch angelegt werden. In den 60er und 70er Jahren wurden sehr viele Parkhochhäuser, auch im innerstädtischen Raum, errichtet. Heute ist man dazu übergegangen, vermehrt Tiefgaragen zu bauen, da sie das Stadtbild weniger stören.

3. Formen von Parkplätzen

Die Größe eines Stellplatzes richtet sich nach der Größe der Fahrzeuge (Durchschnittswert) und dem Einfahrtswinkel in die Parklücke. Hier gilt: je größer der Winkel, desto größer muss die Parklücke sein, um ausreichend rangieren zu können. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, ein Fahrzeug auf einer Parkfläche abzustellen: es kann in Längs-, Schräg- oder Querrichtung aufgestellt werden.

- Parken in Längsrichtung bedeutet parallel zur Fahrtrichtung, wie es beim Parken auf Randstreifen innerhalb der Fahrbahn üblich ist. Der Parkstreifen muss pro PKW eine Breite von 2,0 m und eine Länge von 7,0 m haben. Auf 100 m Parkstreifen können so im Durchschnitt ca. 14 PKW untergebracht werden.

- Parken in Schräg- oder Querrichtung ist auf Parkplätzen oder in Parkhäusern üblich. Bei der Schrägaufstellung befährt man den Stellplatz in einem Winkel unter 45 Grad, es sind jedoch auch andere Winkel (bis 60 Grad) möglich. Die einzelnen Stellplätze haben üblicherweise eine Breite von 2,3 m und eine Länge von 5,0 m. Es ergibt sich eine notwendige Fahrbahnbreite von 3,5 m und damit Richtungsverkehr.

- Die Queraufstellung bedeutet ein Befahren der Parklücke in einem Winkel von 90 Grad. Dies erfordert eine Breite der Parklücke von 2,5 und eine Länge von ebenfalls 5,0 m. Die notwendige Rangierfläche vor dem Parkstreifen muss 6,0 m breit sein, dafür kann man aus beiden Fahrtrichtungen in eine Querlücke einparken.

4. Parkhäuser

 Großgaragen werden über Rampen erschlossen, welche auf die verschiedenen Ebenen führen. Alle Rampenarten haben Vor- und Nachteile. Ausschlaggebend für die Wahl sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Grundstücks und die Lage der Ein- und Ausfahrt. Tiefgaragen werden entsprechend konstruiert. Ihre Geschosszahl ist meistens auf zwei beschränkt, da die Baukosten mit der Tiefe aus bautechnischen Gründen enorm ansteigen. Die § 9 GarV,NW (Garagenverordnung) schreibt vor, dass Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen so übersichtlich zu gestalten sind, dass sich jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn er mit der Anlage nicht vertraut ist. Dunkle, verschattete und nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

5. Besondere Parkplätze

Viele Frauen fühlen sich sicherer, wenn sie abends mit dem eigenen Auto unterwegs sind. Damit diese Sicherheit auch beim Parken in einem Parkhaus besteht, sieht zum Beispiel die Garagenverordnung von Nordrhein-Westfalen Frauenparkplätze vor (§§ 8-9 GarV,NW). Sie besagt, dass allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen im Bereich der Garagenzufahrt einen Raum für Aufsichtspersonen (Garagenwart) und eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben müssen, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind. Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen.

Auch Behinderungen muss Rechnung getragen werden. Die Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt besagt beispielsweise, dass bauliche Anlagen, die von Behinderten nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, so herzustellen sind, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

6. Garagen und Stellplätze beim Eigenheim

Beim Neubau eines Hauses ist ein Stellplatz für einen PKW auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Die Lage dieses Stellplatzes oder der Garage ergibt sich in der Regel aus der Erschließung des Grundstücks und den Vorschriften zu den Abstandsflächen zur Nachbarbebauung. Diese Abstandsflächen sind in den Landesbauordnungen der jeweiligen Länder festgelegt und gelten in der Regel nicht für an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen. Dabei dürfen diese z. B. in NRW eine Länge von 9,0 m und eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten.