Garten

Information

Es gibt das Bundeskleingartengesetz, dass die Regelungen für Gärten innerhalb einer Anlage festlegt. Für Gärten an Wohnhäusern gelten besondere Bestimmungen, die in den Landesbauordnungen zu finden sind. Ihren Ursprung haben sie im Naturschutz und in der Landschaftspflege.

§ 9 Abs. 1 der baden-württembergischen Landesbauordnung besagt:

"Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, dass auf diesen Flächen Bäume und Sträucher gepflanzt werden oder erhalten bleiben... Sie kann verlangen, dass diese Bäume oder Sträucher standortgerecht sind".

1. Baumschutz

Die Behörden können auf Grund des Naturschutzrechts zum Beispiel auch verlangen, dass bestimmte Bäume auf einem Baugrundstück erhalten bleiben. Dies kann unter Umständen für den Bauherrn eine große Einschränkung seiner Baupläne bedeuten, wenn zum Beispiel um den Baum herumgebaut werden muss oder wenn der Baum zu viel Schatten wirft und dem geplanten Gebäude viel Licht wegnimmt.

2. Kinderspielplätze

Nicht unbedingt die gesamte Grünfläche kann auch als solche genutzt werden. In Baden-Württemberg ist zum Beispiel vorgeschrieben, dass auf dem Grundstück von Gebäuden "mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils mindesten zwei Aufenthaltsräume haben" ein Kinderspielplatz angelegt werden muss, allerdings nur, wenn in unmittelbarer Nähe keine Gemeinschaftsanlage vorgesehen oder vorhanden ist.