Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört zu den sogennanten "kalten" Betriebskosten im Gegensatz zu den "warmen" Betriebskosten (Heizung und Warmwasser). Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I 965) erhoben. Das gen. Gesetz wurde zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I 2601).
Die Grundsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Steuererhebung der Gemeinden. Sie ist gem. § 3 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) eine Real-, Objekt- oder Sachsteuer. Real- und Sachsteuern sind Unterarten der Objektsteuer, die gegenstandsbezogen ist, d.h. die persönlichen Verhältnisse (Leistungsfähigkeit) des Steuerschuldners bleiben unberücksichtigt. Steuerpflichtig i.S.d. Grundsteuergesetzes sind inländische Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder Wohnzwecken dienen. Schuldner der Steuer ist derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist, also in der Regel der Eigentümer. Befreit von dieser Steuer sind Grundstücke, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen gem. §§ 3, 4 GrStG. Ein Erlass kommt bei Kulturgütern und Grünanlagen gem. §§ 32, 33 GrStG in Betracht.

Das Verfahren der Steuererhebung ist zweistufig geregelt. Zunächst wird durch das Finanzamt durch Anwendung der Steuermesszahl, je nach Objekt 2,6 - 6,0 v.T., auf den Einheitswert der Steuermessbetrag festgesetzt und der sog. Grundsteuermessbescheid gem. §§ 13 - 15 GrStG erlassen. Anschließend setzt die Gemeinde die Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid, unter Anwendung des Hebesatzes gem. § 25 GrStG, fest. Die Grundsteuer ist von den Neuregelungen der Bewertung des Grundbesitzes ab 1996, anders als die Erbschaftssteuer, nicht betroffen; die Einheitswerte gelten also weiter. Die Grundsteuer ist vierteljährlich fällig gem. § 28 GrStG.
Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes sind der Einspruch gem. § 347 AO und § 367 AO und die Anfechtungsklage beim Finanzgericht gem. § 40 FGO. Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde sind Widerspruch gem. § 69 VwGO und Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO zu erheben.