Festmiete

Bei der Vereinbarung der Miethöhe hat der Vermieter grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Festlegung einer Grundmiete ("Kaltmiete"), zu der die im Umlageverfahren ermittelten oder als Pauschale festgelegten Betriebskosten und sonstigen Nebenkosten hinzugerechnet werden. Die Einigung auf einen pauschalen Mietzins, die so genannte Festmiete, die neben der Grundmiete auch eine Betriebskostenpauschale enthält.
Praxistipp:
Bewährt hat sich die in Punkt 1 beschriebene Methode. Festmieten hingegen eignen sich nur dann, wenn zum Beispiel von vornherein feststeht, dass die Mietdauer zeitlich auf einen kurzen Zeitraum befristet ist.

1. Bandbreiten für Miethöhen

Handelt es sich um eine nicht preisgebundene Wohnung, so kann der Eigentümer bei der Ermittlung der Miethöhe bis zu einem gewissen Grad dem Gesetz und Angebot und Nachfrage folgen. Die Obergrenze liegt allerdings dort, wo Mietwucher beginnt. Somit kann der Mietzins auf dem niedrigen Niveau einer "Gefälligkeitsmiete" angesiedelt sein, wie sie möglicherweise einem bedürftigen Verwandten eingeräumt wird, er kann aber auch bis an die Grenze des Wuchers reichen. Beides wäre legal.