Eheleute

Ziehen Eheleute in eine Wohnung ein, stellt sich die Frage, ob beide Vertragspartner geworden sind oder nur einer von ihnen die Wohnung gemietet hat.

1. Beide Eheleute sind Vertragspartner

Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung geworden, so hat der Vermieter gegen beide einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Auch ihre Rechte müssen die Eheleute gemeinsam geltend machen. So ist grundsätzlich nur eine von beiden Eheleuten gemeinsam erklärte Kündigung wirksam. Umgekehrt gilt: Kündigt der Vermieter, muss er dies gegenüber beiden Ehegatten tun.
Anderes kann gelten, wenn die Ehegatten sich gegenseitig zur Abgabe oder zum Empfang von Erklärungen bevollmächtigt haben. Enthält beispielsweise ein von beiden Ehegatten unterzeichneter Mietvertrag eine Klausel, derzufolge die Ehegatten zur Entgegennahme von Erklärungen für den anderen bevollmächtigt sind (Empfangsvollmacht), kann der Vermieter beiden Ehegatten durch Erklärung gegenüber nur einem Ehegatten kündigen.
Beide Ehegatten haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner, jeder der Ehegatten ist daher verpflichtet, den Mietzins in voller Höhe zu zahlen; der Vermieter ist jedoch zur Forderung der Leistung (Mietzins) nur einmal berechtigt. Der den Mietzins zahlende Ehepartner kann jedoch vom anderen Ehepartner Ausgleich verlangen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, d.h. der in Anspruch genommene Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Mietzinses. Eine anders lautende Bestimmung enthalten etwa die §§ 1360ff. BGB, wonach der alleinverdienende Ehegatte den Mietzins ohne Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis aufbringen muss.

2. Ein Ehegatte ist Vertragspartner

Ist nur ein Ehegatte Partei des Mietvertrages, hat grundsätzlich auch nur er Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Gegen den anderen Ehepartner besteht von Seiten des Vermieters dann in der Regel kein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Allerdings haftet der Mieter dem Vermieter für Schäden, die der andere Ehepartner oder andere Familienangehörige verursacht haben, wie für eigenes Verschulden. Der Ehegatte sowie die mit zum Hausstand gehörenden Familienangehörenden können aber wiederum einen selbstständigen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter für den Fall haben, dass ihnen auf Grund von Mängeln der Mietsache Schäden entstanden sind. Wenn ein Mieter erst nach Abschluss des Mietvertrages heiratet, bedarf es zur Aufnahme des Ehegatten und dessen Kindern grundsätzlich keiner besonderen Erlaubnis des Vermieters, es sei denn die Aufnahme würde zu einer Überbelegung führen. Diese dürfte aber jedenfalls dann nicht gegeben sein, wenn sich die Anzahl der Bewohner mit der Anzahl Räume deckt. Auch bei einer die Anzahl der Wohnräume übersteigenden Zahl von Bewohnern kann nicht ohne weiteres von einer Überbelegung ausgegangen werden. Zu Berücksichtigen sind die örtlichen und familiären Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles.