Tierhaltung

Es gibt viele Gründe, warum Menschen ein Tier halten möchten.

So vermitteln etwa Hunde, durch ihre Wachsamkeit das Gefühl von Sicherheit, können Spielkamerad der Kinder sein oder älteren Menschen die Einsamkeit nehmen. Oft sind sie hier sogar tage- und wochenlang der einzige Ansprechpartner. In Großstädten stellt ein Tier häufig einen Anknüpfungspunkt zur Natur dar.

Daher stellt sich oft die Frage, ob die Tierhaltung auch in Mietwohnungen zulässig ist.

Da das Gesetz hierzu keine Regelung enthält, gilt in erster Linie der Mietvertrag.

1. Vertragliche Genehmigung der Tierhaltung

Haben die Parteien etwa in den Mietvertrag eine Klausel aufgenommen, derzufolge "der Mieter zur Tierhaltung berechtigt" ist, muss der Vermieter auch die Besonderheiten der Tierhaltung, wie gelegentliches Bellen eines Hundes, akzeptieren. Gehen von der Tierhaltung allerdings erhebliche Belästigungen aus, muss der Vermieter dies trotz der Genehmigung nicht hinnehmen. Er kann von dem Mieter verlangen, dass dieser geeignete Schritte unternimmt, weitere Belästigungen zu verhindern. Findet der Mieter keinen Weg, die Belästigungen zu unter binden, kann er trotz vertraglicher Erlaubnis zur Tierhaltung, verpflichtet sein, das Tier anderweitig unterzubringen.

2. Vertragliches Tierhaltungsverbot

Ein absolutes Tierhaltungsverbot kann formularvertraglich nicht vereinbart werden.

Die Haltung von Tieren kann im Mietvertrag von einer Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Mieter hat sich an diese Abrede zu halten, auch wenn eine Belästigung durch das Tier nicht zu erwarten ist. Solange von ihnen keine Störung ausgeht, darf der Vermieter dem Mieter aber das Halten von Kleintieren wie Vögeln, Fischen oder Hamstern nicht verbieten. Hingegen bedarf das Halten einer Ratte - auch in einem Terrarium - der Genehmigung des Vermieters (LG Essen 21.12.1990 - 1 S 497/90).

Das Halten von exotischen Tieren (hier: Schlangen) kann vom Vermieter nicht von vornherein untersagt werden. Es ist auch hier eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen (Urteil des AG Bayreuth 02.06.2000 - 4 C 62/00).

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts Kassel. Dieses hat entschieden, dass die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zu einer Tierhaltung in der Mietwohnung hinsichtlich der Haltung eines Yorkshire-Terriers regelmäßig zu erteilen ist. "Einer Verweigerung der Genehmigung durch den Vermieter und dessen hierauf gestütztes Verlangen auf Entfernung des Tieres könne der Einwand des Rechtsmissbrauches gemäß § 242 BGB entgegenstehen." Dieses gelte vor allem deshalb, weil diese Tiere, "die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage seien, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen." Vielmehr hat das Gericht der Tatsache Rechnung getragen, dass "Hunde dieser Rasse (...) von winzigem Ausmaß (sind), vergleichbar etwa einem Meerschweinchen." (Urteil des LG Kassel 30.01.1997 - 1 S 503/96; WM 97, 260)

3. Keine vertragliche Regelung

Für den Fall, dass die Parteien zur Tierhaltung im Mietvertrag keine Regelung getroffen haben gilt: Fragen ist besser! Die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung ohne Regelung im Mietvertrag ist abhängig von der Frage, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Da dieses Problem von den Gerichten unterschiedlich behandelt wird, empfiehlt es sich, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten.

Es ist dem Vermieter möglich, eine bereits erteilte Genehmigung zur Tierhaltung wieder rückgängig zu machen. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.03.1999 (AZ 333 S 151/98) steht dem Vermieter einer Wohnung stets das Recht zu, eine von ihm erteilte Tierhaltungsgestattung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Als Gründe werden hier erhebliche Belästigung und Beeinträchtigung der Hausnachbarn durch das Tier angeführt. Es kommt in dem zitierten Urteil auch nicht auf zuvor getätigte mietvertragliche Vereinbarungen an. Der Widerruf einer Genehmigung aus wichtigem Grund stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar.