Parabolantenne

Information

Eine Parabol-(Satelliten-)antenne bietet alternativ oder ergänzend zu normalen Antennen die Möglichkeit, zahlreiche in- und ausländische Sender zu empfangen. Je nach Ausrichtung der Antenne können unterschiedliche Satelliten angepeilt werden, die verschiedene Programmangebote zur Auswahl stellen. Eine Parabolantenne für den Rundfunk- und Fernsehempfang kann sowohl von einem Mieter allein als auch von mehreren Mietparteien gemeinschaftlich genutzt werden.

1. Einzelnutzung

Will nur ein Mieter eine Parabolantenne nutzen, so besteht die technische Möglichkeit, dass er sich selbst eine kleine "Schüssel" installiert. Dies kann z.B. auf dem Balkon oder an einem Fenster geschehen. Vor einer solchen Installation muss der Mieter eine Genehmigung seines Vermieters einholen, die dieser jedoch nur selten verweigern kann. Die Antenne muss dann aber fachmännisch aufgestellt werden, sie muss baurechtlich zulässig sein und dort angebracht werden, wo sie optisch am wenigsten stört. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch, wenn zwei oder mehrere Mieter sich zusammen tun, um eine Parabolantenne gemeinschaftlich anzuschaffen.

Vorsicht:

Die Möglichkeit, eine Parabolantenne aufzustellen, kann grundsätzlich auch durch entsprechende mietvertragliche Regelungen nicht ausgeschlossen werden!

Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden ist, der mehr Programme anbietet, als dies durch eine Satellitenschüssel möglich wäre, kann der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne verweigern. Eine Zustimmung muss auch dann vom Vermieter nicht erteilt werden, wenn bereits eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist, die die Mieter mit einer ausreichenden Anzahl von Programmen versorgt. Zustimmen muss der Vermieter einer gewünschten Einzelparabolantenne aber in der Regel, wenn ausländische Mieter diese zum Empfang ihrer heimatsprachlichen Sender benötigen, die sie ansonsten z.B. durch einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschafts-Parabolantenne nicht erhalten (LG Landau, 07.12.1999 - 3 S 216/97).

Können Mieter und Vermieter sich nicht über die Errichtung einer Parabolantenne einigen und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird von den Gerichten grundsätzlich in erster Linie geprüft, ob im entsprechenden Einzelfall die Interessen einer Partei überwiegen.

2. Gemeinschaftsparabolantenne

Wenn für ein Mietshaus eine gemeinschaftliche Parabolanlage errichtet wird, gibt es die Möglichkeit, eine oder mehrere Schüsseln zu installieren.

Erfahrung:

Wird eine Parabolantenne mit mehreren Schüsseln errichtet, so besteht eine größere Programmauswahl als bei einer einzigen Schüssel, da die Schüsseln auf verschiedene Satelliten ausgerichtet werden können. Dies ist vor allem interessant, wenn ausländische Mieter im Haus wohnen, die dann die Möglichkeit erhalten, auch ihre heimatsprachlichen Sender zu empfangen. Die eventuelle Notwendigkeit, für diesen Empfang eine zusätzliche einzelne Schüssel vom Mieter zu errichten, entfällt damit. Wird eine Anlage mit einer Schüssel installiert, so wird sie auf einen Satelliten ausgerichtet, dessen Programme in das hauseigene Netz eingespeist werden.

Zu beachten:

In der Regel bietet ein Parabolantenne eine größere Programmauswahl, als sie durch ein Breitbandkabel zur Verfügung steht. Soll ein Haus, das bisher nur eine normale Dachantenne besaß, auf neuere Empfangstechniken umgerüstet werden, so sollte abgewägt werden, für welche Methode man sich entscheidet. Neben den Kosten sollte der Vermieter auf jeden Fall die Interessen der Mieter berücksichtigen. Bietet die Ausrichtung einer Parabolantenne mehr Programme als z.B. der Anschluss an ein Breitbandkabelnetz, so kann ein Mieter nicht vom Vermieter verlangen, dass er der Verlegung eines Einzelkabelanschlusses zustimmt.

Tipp:

Dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer haben ein Recht darauf, als Mieter eine Parabolantenne installieren zu lassen, um Heimatprogramme zu empfangen. Dieses Recht geht dem Interesse des Hauseigentümers an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Eigentums vor. Die Weisung des Eigentümers, die Antenne an einem bestimmten Ort zu installieren, ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn dieser Standort den Empfang der Programme nicht gewährleistet; OLG Schleswig, 12.02.2003 - 2 W 217/02.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Auch in diesem Fall ist eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis des Ausländers und dem Eigentumsrecht des Hausbesitzers vorzunehmen. Sofern technisch möglich, kann dem Informationsinteresse des Ausländers dadurch Genüge getan werden, wenn die Installation eines Kabelanschlusses den Empfang einer ausreichenden Anzahl von Heimatprogrammen gewährleistet. Der BGH hatte hierzu entschieden, dass dem Eigentumsrecht des Hauseigentümers dann der Vorrang einzuräumen ist, wenn im Haus ein Breitbandkabel installiert ist und mit Hilfe eines Decoders fünf Heimatprogramme empfangen werden können. Die Klage des Mieters auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne wurde somit abgewiesen (BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 118/04).