Musik

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Wie so oft, gehen die Meinungen auch beim Thema "Musik" auseinander: Für die einen gehört es zur entspannenden Einleitung des Feierabends, sich für 1 bis 2 Stunden ans Klavier zu setzen, andere vergessen beim Saxophonspiel die Welt um sich herum.

 Wieder andere halten es dagegen mit dem Leitspruch Wilhelms Buschs, der proklamierte, "Musik wird oft nicht schön gefunden, weil stets sie mit Geräusch verbunden." Diesem Ausspruch fühlen sich viele spätestens dann verbunden, wenn die Nachbarkinder von der Schule nach Hause kommen und anfangen, hingebungsvoll auf ihrer Blockflöte zu üben.

Fragt sich also, welches Maß an Musikspiel zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen ist.

1. Hausmusik ist als ortsüblich zu dulden

Wurde nicht von vornherein eine Regelung getroffen, gilt das Prinzip, "dass privat betriebene Hausmusik (...) von jeher in Wohnvierteln üblich und daher grundsätzlich als ortsüblich zu dulden ist." (LG Kleve, 01.10.1991 - 6 S 70/90; DWW 92, 26, 27). Das Gericht hatte hier darüber zu entscheiden, inwieweit das Spielen eines Akkordeons zulässig sei. Es ist für den zu Grunde liegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass etwa "eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke nicht in Betracht" komme, da dies "beim Spielen mit dem Akkordeon (...) praktisch einem Verbot des Musizierens gleich" komme ( vgl auch Beschluss des OLG Hamm, 10.11.1980 - 15 W 122/80 für das Klavierspiel).

Jedoch sei selbst eine "als sozialadäquate und ortsüblich einzustufende Beeinträchtigung (...) zu der Zeit unzumutbar, zu welcher man sich üblicher Weise zur Ruhe begibt." Diese Zeit wurde im vorliegenden Fall zwischen 22.00 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr angesiedelt. Darüber hinaus hat das Gericht die Zeit des Akkordeonspielens zur Regelung der widerstreitenden Interessen der Parteien auf maximal 1,5 Stunden festgelegt.

Auch wenn Rechtsprechung und Schrifttum generell von einer zulässigen Dauer des Musizierens von "je nach den Umständen des Falles 2 oder mehr Stunden" ausgehen (OLG Hamm, 10.11.1980 - 15 W 122/80; NJW 81, 465, 466), ist dies lediglich als Rahmen zu bewerten. Gehen die mit dem Instrument verursachten Geräuschimmissionen - wie etwa beim Schlagzeug - über das Maß der "üblichen Hausmusik" (Klavier, Violine, Klarinette u. dgl.) hinaus, kann unter Umständen sogar eine zeitliche Beschränkung des Spielens auf 90 oder sogar 45 Minuten pro Tag möglich sein (LG Nürnberg/Fürth, 17.09.1991 - 13 S 5296/90). Abhängig von den Umständen des Einzelfalles können Gerichte aber auch zu einer abweichenden Beurteilung gelangen.

2. Hausordnung

Ist die Musikausübung beispielsweise in einer mietvertraglich vereinbarten Hausordnung festgelegt, sind die hier getroffenen Regelungen maßgeblich, es sei denn, es handelt sich um "Einzelfälle (...), die (...) auf Grund des Gebotes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr einer vom Grundsatz abweichenden besonderen Behandlung bedürfen." (OLG München, 21.01.1992 - 13 U 2289/91; DWW 1992, 339). Dies hat zur Folge, dass sich der Musikausübende (hier Geigenspiel) an die in der Hausordnung festgelegten Zeiten halten muss. Gleichzeitig folgt aus der Hausordnung umgekehrt jedoch sein "Recht auf Duldung des Musizierens (durch andere Mieter) während der in der Hausordnung geregelten Zeiten."