Lärm

Nach einem anstrengenden Tag im Büro ist so mancher froh, abends seine Beine hoch zu legen und in Ruhe seine Zeitung lesen zu können. Schön, wenn dann auch tatsächlich Ruhe herrscht! Ist dies nicht der Fall, ist bei vielen der Ärger groß. Muss der liebe Nachbar gerade jetzt eine Party feiern oder seinen Rasen mähen? Kann man sich gegen den nervenaufreibenden Lärm wehren?

Die Antwort lautet, es kommt drauf an!

Als Grundsatz sollte auch für das noch so geplagte Lärmopfer gelten: sprechen Sie Ihren Nachbarn auf die Störung an, vielleicht war er sich gar nicht darüber im Klaren, dass Sie seine schöne Musik als Belästigung empfinden könnten und er ist gerne bereit, seine Anlage leiser zu stellen oder sich Kopfhörer aufzusetzen.

Ist der Nachbar jedoch uneinsichtig, stellt sich die Frage, welchen Lärm Sie ertragen müssen.

Vollständige Ruhe wird niemand verlangen können. Vor allem in Städten bringt das enge Zusammenleben vieler Menschen zwangsläufig einen gewissen Geräuschpegel mit sich.

Dann aber, wenn Geräusche zu einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung führen, müssen sie nicht mehr hingenommen werden.

Hat der Vermieter den Mieter erfolglos aufgefordert, die Ruhestörung zu unterlassen, kann er ihm unter Umständen nach ebenfalls erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen oder auf Unterlassung klagen. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz kann bestehen: hat der Vermieter zum Beispiel geringere Mieteinnahmen, weil andere Mieter wegen der Lärmbelästigung die Miete gemindert haben, kann er dem Störer seinen Verlust in Rechnung stellen.

Auch ein Mieter hat Möglichkeiten, sich gegen Ruhestörungen von Seiten anderer Mieter zur Wehr zu setzen. Er kann seinen Vermieter auffordern, Maßnahmen gegen die Ruhestörung zu ergreifen. Lärm kann aber auch ein Grund für eine Mietminderung oder eine fristlose Kündigung sein. Weiterhin kann für den Mieter eine Klage gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung weiterer Störungen in Betracht kommen.

Gehen Vermieter oder Mieter gerichtlich gegen den Störer vor, ist zu entscheiden, ob es sich um eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung handelt. Das subjektive Empfinden des in seiner Ruhe gestörten Nachbarn kann aber für eine gerichtliche Beurteilung nicht maßgeblich sein. Denn was der eine nicht einmal zur Kenntnis nimmt, stört den anderen bereits erheblich.

Beurteilt wird daher, ob sich ein so genannter Durchschnittsbenutzer durch den Geräuschpegel gestört fühlen würde.

Entschieden wurde etwa, dass auch nach 22.00 Uhr bis zur Dauer von einer halben Stunde gebadet oder geduscht werden darf (Beschluss des OLG Düsseldorf 25.01.1991 - 5 Ss(OWi) 411/90). Nächtliche Badegeräusche, die der Mieter verursacht, gehören unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Freiheits- und Eigentumsgarantien zum zulässigen, durch AGB nicht wirksam einschränkbaren Mietgebrauch. Sie können eine Kündigung des Vermieters allenfalls dann begründen, wenn der Mieter entsprechende Rechte der Mitmieter entgegen Treu und Glauben fortgesetzt unerträglich beeinträchtigt (Urteil des LG Köln 17.04.1997 - 1 S 304/96; WM 97, 323).

Radio, Fernseher und Stereoanlagen nicht so laut zu stellen sind, dass Nachbarn deutliche Geräusche in ihrer Wohnung hören können; Zimmerlautstärke darf nicht überschritten werden (LG Kleve 01.10.1991 - 6 S 70/90).

zu beachten:

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, gibt es kein Recht des Mieters, einmal pro Jahr oder sogar pro Monat eine ausgiebige Party zu veranstalten, deren Lärm die Nachbarn bis in den frühen Morgen dulden müssten. Zwar wird niemand etwas gegen gelegentliche Feiern einwenden können, der Gastgeber hat aber dafürSorge zu tragen, dass die übrigen Hausbewohner nach 22.00 Uhr nicht mehr durch Partylärm gestört werden ( OLG Düsseldorf 15.01.1990 - 5 Ss(OWi) 475/89).