Kabelfernsehen

Im Zuge des enormen technischen Fortschritts in der Telekommunikation stellt sich bei Mietverhältnissen über Wohnraum zunehmend die Frage, ob der Mieter berechtigt bzw. der Vermieter verpflichtet ist, einen Kabelanschluss zum Empfang weiterer Fernsehprogramme legen zu lassen.

1. Rechte des Vermieters

Auf Grund seines Eigentumsrechts ist der Vermieter sicherlich berechtigt, an seinem Haus ein Breitbandkabel legen und installieren zu lassen. Es dürfte sich hierbei um eine Verbesserung des Hauses im Sinne der Vorschrift des § 554 BGB handeln. Dies bedeutet, dass der Mieter diesbezügliche Arbeiten zu dulden hat.

2. Rechte des Mieters

Es ist umstritten, ob der Mieter verlangen kann, dass ein Kabelanschluss gelegt wird. Die Rechtsprechung ist hier sehr unterschiedlich und entscheidet unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Stets ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Zustimmung kann ohne besondere Umstände des Einzelfalls jedenfalls dann nicht vom Vermieter versagt werden, wenn der Mieter sämtliche Kosten übernimmt (LG Hamburg WM 1987, 17), der Mieter ein besonderes rechtlich geschütztes Informationsinteresse darlegen kann (LG Heilbronn ZMR 1991, 388). die erforderlichen Baumaßnahmen keinen wesentlichen Eingriff in die Haussubstanz darstellen (LG Berlin DWW 1990, 206),

zum Beispiel

Der Vermieter vermietet seine Wohnung an einen Ausländer, der durch das Kabelfernsehen die Möglichkeit hat, mehr als einen Heimatsender zu empfangen.

Zu beachten ist allerdings, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, über einen bereits bestehenden Kabelanschluss einen weiteren legen zu lassen.

Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, der mehr Programme anbietet, als dies durch eine Satellitenschüssel möglich wäre, kann der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne verweigern. Eine Zustimmung muss auch dann vom Vermieter nicht erteilt werden, wenn bereits eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist, die die Mieter mit einer ausreichenden Anzahl von Programmen versorgt. Zustimmen muss der Vermieter einer gewünschten Einzelparabolantenne aber in der Regel, wenn ausländische Mieter diese zum Empfang ihrer heimatsprachlichen Sender benötigen, die sie ansonsten z. B. durch einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschafts-Parabolantenne nicht erhalten (LG Landau 07.12.1998 - 3 S 216/97).