Hausfriedensbruch

Der Hausfriedensbruch ist eine Straftat, die in § 123 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Sie wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.

Wegen Hausfriedensbruchs kann sich derjenige strafbar machen, der widerrechtlich in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt. Auch das unbefugte Verweilen kann die strafrechtliche Konsequenz auslösen.

Das Gleiche gilt, wenn sich jemand auf die Aufforderung des Berechtigten hin nicht entfernt.

Zu beachten:

Dringt er gegen den Willen des Mieters in die ihm überlassene Wohnung ein, kann sich auch der Vermieter wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen.