Garten

Befindet sich an dem gemieteten Haus oder der Wohnung ein Garten, so stellt sich die Frage, ob der Mieter ihn mitbenutzen darf und welche Pflichten ihn treffen.

Ist dazu im Mietvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen so gilt generell, dass nur bei einem Einfamilienhaus der Garten als mitvermietet gilt (OLG Köln 05.11.1993 - 19 U 132/93). Bei Mehrfamilienhäusern dürfen die Mieter in der Regel nur dann den Garten benutzen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Vielfach kommt es aber vor, dass der Vermieter dem Mieter die Gartenbenutzung im Rahmen einer Gefälligkeit gestattet.

Ein Anzeichen dafür, dass die Gartenbenutzung lediglich auf Grund einer Gefälligkeit erfolgt, kann es zum Beispiel sein, dass der Vermieter zum Ausdruck gebracht hat, auf den Zustand des Gartens auch weiterhin persönlich Einfluss nehmen zu wollen.

Wird der Garten aber vom Mieter über einen langen Zeitraum (mindestens 6 Monate) genutzt, ohne dass der Vermieter dies beanstandet, kann dies den Schluss auf eine stillschweigende Vereinbarung zulassen, derzufolge die Gartenbenutzung zum Mietgebrauch zu zählen ist (KreisG Gotha 23.01.1992 - C 330/91/1).

Wurde hinsichtlich der Gartenpflege keine anders lautende Vereinbarung getroffen, ist dafür grundsätzlich der Vermieter zuständig. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten können aber durch eine vertragliche Vereinbarung auf den oder die Mieter umgelegt werden.

Erfahrung:

Damit alle Parteien Gewissheit haben, wer den Garten in welchem Umfang nutzen darf, wer die Pflege übernimmt, was diese beinhaltet und wer die Kosten zu tragen hat, ist es ratsam, dies im Mietvertrag ausdrücklich zu regeln.