Fahrzeuge

Gerade bei Wohnungen, die in der Innenstadt liegen, stellt sich für den Mieter häufig die Frage, wo er sein Fahrzeug oder ggf. sein Fahrrad abstellen soll.

Hier ist zunächst einmal die Hausordnung ausschlaggebend; dort sind in den meisten Fällen Bestimmungen über das Abstellen von Fahrzeugen getroffen. Sollte die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages sein, können sich entsprechende Vorschriften unmittelbar aus dem Mietvertrag ergeben oder durch Zusatzvereinbarungen verbindlich festgelegt worden sein.

Vorsicht:

Zusatzvereinbarungen können auch mündlich getroffen werden, sofern nicht ausdrücklich Schriftform durch den Mietvertrag vorgeschrieben ist; aus Darlegungs- und Beweisgründen empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Aufzeichnung.

Ist allerdings insoweit nichts zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbart, gilt generell der Grundsatz, dass Fahrzeuge nur auf speziell angemieteten Stellplätzen oder Garagen abgestellt werden dürfen; entsprechend im öffentlichen Parkraum nur auf gesondert ausgewiesenen Stellflächen. Insbesondere ist es dem Mieter nicht erlaubt, auf einer Hoffläche oder sonstigen zum Hause gehörenden Fläche Fahrzeuge aller Art abzustellen. Der Vermieter braucht dies nicht nur nicht zu dulden, sondern hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung gegen den Mieter.

Für Fahrräder ist zu beachten, dass diese nicht im Hausflur abgestellt werden dürfen; Ausnahmen können dann in Betracht kommen, wenn es keine anderweitigen Unterstellmöglichkeiten (Abstellraum im Keller) gibt und darüber hinaus eine Gefährdung der anderen Hausbewohner ausgeschlossen ist.

So hat kürzlich ein Gericht entschieden, dass auch das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur grundsätzlich einen Anspruch auf Entfernung des Vermieters begründen kann, da - im vorliegenden Fall - mögliche Brandschutzfluchtwege durch den Kinderwagen versperrt gewesen sind.