Fahrräder

Information

Grundsätzlich gilt, dass Fahrräder nur dann in die Wohnung mitgenommen werden dürfen, wenn vom Vermieter kein geeigneter Abstellplatz zur Verfügung gestellt wurde.

 Etwas Anderes gilt jedoch, wenn ein Mieter etwa ein besonders teures Rennrad besitzt (siehe auch AG Münster, WM 94, 198) - dies kann er auch dann mit in seine Wohnräume nehmen, wenn darüber hinaus ein Fahrradkeller o.ä. eingerichtet wurde. Auch wenn z.B. eine erhöhte Diebstahlgefahr das Abstellen von Fahrrädern unzumutbar macht und kein anderweitig geeigneter Abstellplatz zur Verfügung steht, können Fahrräder im Wohnraum untergebracht werden.

Hat der Vermieter einen gesonderten Abstellplatz für Fahrräder eingerichtet, kann er deren Mitnahme in die Wohnräume des Mieters untersagen.

Räumlichkeiten des Hauses, die allen Mietern zur Verfügung stehen (z.B. Zugänge, Innenhöfe, Hausflure) dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters als Fahrrad-Abstellplatz genutzt werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass sich Mitmieter bzw. andere Hausbewohner nicht belästigt fühlen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Treppenräume und Hausflure Bestandteil des Brandschutzkonzeptes eines Gebäudes sind. Gemäß der Bauordnung gelten sie u.a. als erste notwendige Rettungswege, die wiederum als Zuwege für die Feuerwehr dienen. Mindestens aus diesem Grunde sollten Fahrräder möglichst nicht in Hausfluren bzw. Treppenhäusern abgestellt werden.