Dübel- Löcher

Zwischen Vermieter und Mieter kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob Dübellöcher an Wände und Fliesen gebohrt werden dürfen, und wenn ja, in welcher Anzahl.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Anbringen von Dübellöchern einen Eingriff in das Eigentum des Vermieters darstellt. Es bedarf daher bei Beeinträchtigungen des Vermietereigentums dessen Einverständnis. Andererseits muss der Mieter die Möglichkeit haben, die von ihm in Besitz genommene Sache vertragsgemäß nutzen zu können.

Dies beinhaltet gleichzeitig die Obliegenheit des Mieters, auf das Eigentum des Vermieters Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ist daher das Anbringen von Dübellöchern zulässig. Der vertragsgemäße Gebrauch wird in erster Linie durch die Bestimmungen des Mietvertrages ermittelt, nämlich was Gegenstand der (entgeltlichen) Überlassung ist.

Bei der Wohnungsmiete (Gegenstand ist Überlassung von Wohnraum, also ein auch grundgesetzlich geschützter und relevanter Lebensbereich!) ist zu beachten, dass der Mieter durch die Wohnungsnutzung und die Nutzung der mitvermieteten Nebenräume (Keller, Dachboden) die Möglichkeit haben muss, seine auf der Entfaltung seines Persönlichkeitsrechts basierende individuelle Lebensplanung zu realisieren.

Diese Abwägung zwischen Rücksichtnahme auf das Eigentum des Vermieters und die Zulässigkeit von Veränderungen an der Mietsache im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs führt zu dem Ergebnis, dass Dübellöcher nur in dem verkehrsüblichen Umfang anzubringen sind, und Bohrungen in Fliesen möglichst in Fugen zu erfolgen haben.

In der Rechtsprechung sind bislang eine Vielzahl von Einzelentscheidungen getroffen worden, die allerdings eine Schematisierung nach Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Dübelbohrungen kaum zulassen.

Festzuhalten bleibt Folgendes:

- Dübellöcher sind erlaubt, soweit sie den Rahmen des Üblichen und Erforderlichen nicht überschreiten (LG Mannheim, WuM 75, 50),

- hierbei ist auf die Belange des Vermieters Rücksicht zu nehmen (OLG München, DWW 86, 16),

- grundsätzlich sind bei Beendigung des Mietvertrages Dübellöcher wieder zu entfernen wenn... (OLG Köln, OLG-Report 1992, 113).