Blumen / Pflanzen

Information

Der Mieter unterliegt grundsätzlich keinerlei Einschränkungen in Bezug auf seine Einrichtung. Dazu zählen auch Blumen und Pflanzen, die er in beliebiger Anzahl sowohl innen als auch außen auf der Fensterbank aufstellen darf. Es versteht sich von selbst, dass er bei Anbringung von Blumenkästen auf Stabilität zu achten hat, sodass Passanten nicht gefährdet werden können. Gleiches gilt für die Bewässerung der Blumen. Auch hier ist darauf zu achten, dass niemand belästigt wird.

Ist das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Gebäudes vorgesehen, ist die Einwilligung vom Vermieters einzuholen. Auch Pflanzen im Treppenhaus dürfen dort nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters aufgestellt werden. Da diese Bereiche grundsätzlich nicht mitvermietet werden, muss diese Zustimmung eingeholt werden. Einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung hat der Mieter hierbei nicht (AG Schöneberg, 11.10.2001 - 13 C 367/00, GE 2001 S. 1687).

Werden von Seiten des Vermieters über Jahre hinweg Blumenkästen stillschweigend geduldet, so kann er nur bei konkreter Gefährdung von Passanten oder des Grundstücks/Anwesens eine Beseitigung verlangen, so entschied das LG Berlin in einem Urteil (LG Berlin, 06.07.2001 - 65 S 25/01).

Pflanzen/Blumen, die ohne die Zustimmung des Vermieters außerhalb der Mieträume aufgestellt werden, müssen auf Verlangen des Vermieters vom Mieter unter Einhaltung einer entsprechenden Frist beseitigt werden.