Außenwerbung/Anbringen von Schildern

Überwiegend im Bereich der Geschäftsraumvermietung stellt sich die Frage, ob Außenwerbung durch vom Mieter angebrachte Schilder o. ä. vom Vermieter zu dulden ist. Fehlt eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung, können Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater u.a.) Namens- oder Firmenschilder mit zusätzlichen Angaben über Geschäftszeiten an der Außenwand anbringen.

Werden Geschäftsräume vermietet, gelten die Außenwände des Gebäudes als mitvermietet. Der Mieter darf dann unter Beachtung der örtlichen Verkehrssitte auch Werbung, z. B. Reklameschilder, Aushängekästen, Lichtreklame etc. ohne besondere Erlaubnis des Vermieters anbringen. Die Werbung muss dem Charakter des Hauses angepasst sein. Grundsätzlich gilt dies auch für Warenautomaten, soweit die Installation keine Substanzverletzung oder ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes verursacht und die Bedienungsgeräusche für weitere Mieter oder Nachbarn zumutbar sind. Zu beachten ist, dass die Schilder und Installationen an der Außenfassade auch oberhalb der Fenster- und Türoberkanten der Räume des Mieters bis zur Unterkante der Fenster des darüber liegenden Stockwerks angebracht werden dürfen. Von der Frage der mietrechtlichen Zulässigkeit ist zu unterscheiden, ob für die Installation der Außenwerbung evtl. eine Baugenehmigung erforderlich ist. Für eine Leuchtreklame, die der Mieter zum Hinweis auf seine Geschäftsräume an der Fassade anbringt, darf die Gemeinde keine Sondernutzungsgebühr verlangen.

Nach den Grundsätzen des Nachbarrechts kann insbesondere die Installation von Beleuchtung und Lichtreklamen unzulässig sein, wenn davon unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, z. B. Lichteinfall, ausgehen. Der Eigentümer dieses Grundstücks hat gem. § 1004 BGB einen Abwehranspruch, wenn er die Beeinträchtigung nicht gem. § 906 BGB zu dulden braucht.